Hundesteuer für Kampfhunde, die 1500 Euro überschreitet, ist nicht zulässig

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13.02.2014, 2 K 637/13.TRDie Hundesteuer ist nach wie vor ein Thema, das heiß diskutiert wird. So plädieren die einen für eine gänzliche Abschaffung der Hundesteuer, da diese gegen die Grundrechte verstoßen würde.

Auf der anderen Seite stehen Hundegegner, die sich vor allem für ein generelles Haltungsverbot von Kampfhundrassen aussprechen und eine weit überdurchschnittliche Hundesteuer für mehr als angebracht erachten.

Doch gegen eine deutliche höhere Hundesteuer für Kampfhunde hat sich nun in einem Urteil vom 13. Februar 2014 das Verwaltungsgericht Trier ausgesprochen.

Das Verwaltungsgericht Trier kam zu der Entscheidung, dass Hundesteuer für Kampfhunde, die 1500 Euro pro Jahr überschreitet, einem Haltungsverbot gleich käme. Das Gericht bewertete eine Hundesteuer in dieser Höhe als deutlich überhöht.

Der dem Urteil zugrundliegende Fall

Der Kläger in dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall ist Besitzer eines Staffordshire-Bullterrier, der zu den sogenannten Listenhunden zählt.

Die Gemeinde, in der sich der Haushalt des Klägers befindet, erhebt gemäß der Satzung generell 60 Euro pro Jahr Hundesteuer. Für einen Kampfhund jedoch fordert die Gemeinde eine Hundesteuer in Höhe von 1500 Euro pro Jahr.

Der Hundehalter wollte die festgelegte Höhe der Hundesteuer nicht akzeptieren und erhob Klage.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier

Das Verwaltungsgericht Trier gab dem Kläger Recht und erklärte die Höhe der Hundesteuer als nicht zulässig.

Die Begründung des Gerichts: Grundsätzlich wäre nichts dagegen einzuwenden, dass eine Gemeinde für einen Kampfhund höhere Hundesteuer erhebt als für reguläre Rassen.

Allerdings sei eine Hundesteuer in Höhe von 1500 Euro nicht zulässig. Bei der Hundesteuer handele es sich um eine kommunale Aufwandsteuer.

Ziel der kommunalen Aufwandsteuer sei es, die Leistungsfähigkeit desjenigen zu treffen, der einen Kampfhund hält und damit auch für dessen Haltungskosten aufkommt.

Im Bundesdurchschnitt belaufen sich die Kosten für die Haltung eines Hundes pro Jahr auf etwa 1000 Euro.

Eine Hundesteuer in einer Höhe von 1500 Euro übersteigt damit deutlich die regulären Haltungskosten und kommt nach Auffassung des Gerichts einem Haltungsverbot gleich.

Bei einem derartigen Betrag können nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde damit lediglich Einnahmen erzielen will.

Es erscheint vielmehr, als ob damit die Haltung eines Kampfhundes unterbunden werden solle. Jedoch verfügen Gemeinden nicht über eine diesbezügliche Regelungskompetenz.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13.02.2014, 2 K 637/13.TR

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