Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für eine Gartenhütte ist rechtmäßig

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 13.06.2013, 8 K 907/12.GIBereits seit einigen Jahren ist die Zeitwohnungssteuer in Kraft. Bei der Zweitwohnungssteuer handelt sich um eine kommunale Steuer. Sie wird von den Gemeinden erhoben (Gemeindesteuer).

Die Zweitwohnungssteuer muss jeder entrichten, der neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung bewohnt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung gemietet ist, oder ob es sich um Eigentum handelt.

Ebenso ist es irrelevant, ob sich die Zweitwohnung am gleichen Ort befindet.

Natürlich stellt sich hier die Frage, ab wann eine Wohnung der Zweitwohnsteuer unterliegt. Mit der Frage musste sich das Veraltungsgericht Gießen auseinandersetzen.

Das Verwaltungsgericht kam zu der Entscheidung, dass bereits eine Gartenhütte, die über keine besondere Ausstattung verfügt, der Zweitwohnsitzsteuer unterliegt.

Der dem Urteil zugrundeliegende Fall

Im dem dem Urteil zugrundliegenden Fall erhielt die Klägerin einen Zweitwohnungssteuerbescheid in Höhe von 116,18 Euro von der Stadt Grünberg für eine Zweitwohnung.

Für Zweitwohnungen erhebt die Stadt Grünberg eine Steuer in Höhe von 10% des Mietwerts. Bei der Erhebung hielt sich die Stadt Grünberg an ihre Satzung, in der eine Zweitwohnung definiert ist als jede Wohnung, die von einer Person neben der Hauptwohnung bewohnt wird und dies für den persönlichen Lebensbedarf oder den Lebensbedarf von Familienmitgliedern.

Nachdem es sich bei der besteuerten Zweitwohnung lediglich um ein Gartenhäuschen mit einer Wohnfläche von ca. 40 qm handelte, das 1975 errichtet wurde und über keine Schlafmöglichkeit als auch über kein Bad verfügte, legte die Klägerin Klage gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid ein.

Ihrer Angabe nach handele es sich um eine reine Gartenhütte. Da es in der Gartenhütte kein Bad und keinen speziellen Platz zum Schlafen gäbe, wäre diese nicht als Zweitwohnung nutzbar.

Das Verwaltungsgericht Gießen hat jedoch im Urteil vom 13.06.2013, 8 K 907/12.GI festgestellt, dass eine Zweitwohnungssteuer für die Gartenhütte völlig zu Recht erhoben wird.

Die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Gießen

Das Verwaltungsgericht Gießen kam zu der Entscheidung, dass die Nutzung als Gartenhütte zur Besteuerung ausreichend sei, zumal der Wohnungsbegriff in der Satzung der Stadt Grünberg weit auslegbar sei. Grundsätzlich erfordere eine Zweitwohnung keinen besonderen Komfort.

Auch das Vorhandensein einer bestimmten Infrastruktur sei nicht von Nöten. Die in der Gartenhütte gegebene Ausstattung sei völlig ausreichend, um als Wohnung zu gelten, zumal die Gartenhütte über einen Strom- und Wasseranschluss verfüge. Auch eine Toilette wäre vorhanden sowie eine Kochnische.

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 13.06.2013, 8 K 907/12.GI

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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 13.06.2013, 8 K 907/12.GI