Wechsel der Steuerklasse für mehr Elterngeld ist zulässig
Die Steuerklasse wechseln, dies bietet unter gewissen Umständen finanzielle Vorteile. Dies ist auch der Fall, wenn es um das Elterngeld geht.
Die Frage, ob ein Wechsel der Steuerklasse zulässig sei, um die Elterngeldbezüge zu erhöhen, dies hat das Sozialgericht Augsburg in einem Grundsatzurteil im Juli 2008 geklärt.
Das Sozialgericht Augsburg kam zu dem Urteil, dass es jedem Bürger erlaubt ist, die Steuerklasse einmal im Jahr zu wechseln. Dieses Recht haben auch Bezieher von Elterngeld und dürften somit auch einen Steuerklassenwechsel durchführen, um auf diese Weise den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen.
Der dem Urteil zugrundliegende Fall
Klage erhoben wurde von einem Ehepaar, bei dem beide Partner einer beruflichen Tätigkeit nachgingen. Ursprünglich war die Ehefrau in Steuerklasse 5 eingestuft. Während der Schwangerschaft wechselte die Ehefrau in Steuerklasse 3.
Sinn war es durch den Wechsel den Anspruch des zu beziehenden Elterngeldes zu erhöhen. Die Familienkasse Zentrum Bayern Familie und Soziales lehnte es ab, das höhere Elterngeld auszuzahlen mit der Begründung, dass der Wechsel der Steuerklasse rechtsmissbräuchlich wäre.
Rechtsmissbräuchlich deshalb, weil gemäß der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Wechsel der Steuerklasse 12 Monate vor Kindesgeburt rechtlich nicht zulässig ist, wenn der Wechsel, betrachtet man die Einkommen beider Ehepartner, nicht nachzuvollziehen ist.
Die Begründung des Gerichts – Bundeselterngeldgesetz verbietet Wechsel nicht
Der Auffassung der Familienkasse Zentrum Bayern Familie und Soziales konnte das Sozialgericht Augsburg nicht zustimmen, denn das Bundeselterngeldgesetz verbietet einen Wechsel der Steuerklasse nicht grundsätzlich.
Vielmehr ist es jedem Bürger gestattet, einmal im Jahr die Steuerklasse zu wechseln. Aus diesem Grund wäre es nicht nachzuvollziehen, weshalb es Eltern nicht erlaubt sein sollte, sich durch einen Steuerklassenwechsel finanzielle Vorteile zu sichern.
Überdies hätten Politikerinnen in den Beratungen des Bundestages explizit auf den Wechsel der Steuerklasse hingewiesen.
Es lässt sich daraus schließen, dass der Gesetzgeber keinesfalls die Absicht hatte, diesen zu untersagen, sondern vielmehr Eltern freien Gestaltungsfreiraum lassen wollte.
Letztendlich wurde außerdem betont, dass das Elterngeld zwar grundsätzlich steuerfrei ist, doch aufgrund des sogenannten Progressionsvorbehalts den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöht.
Gerade Niedrigverdiener sind hiervon betroffen. Daher kann es Beziehern von Elterngeld nicht angekreidet werden, dass sie die Steuerklasse wechseln, um den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen, um auf diese Weise eine drohende steuerliche Mehrbelastung, die sich aus dem Bezug des Elterngeldes ergibt, auszugleichen.
Das Grundsatzurteil des Sozialgerichts Augsburg – Zusammenfassung
In seinem Grundsatzurteil hat das Sozialgericht Augsburg entschieden, dass werdende Eltern, denen Elterngeld zusteht, 12 Monate vor der Kindesgeburt die Steuerklasse einmalig wechseln dürfen. Der Steuerklassenwechsel ist auch zulässig, wenn sich daraus die Höhe des zu beziehenden Elterngeldes erhöht.
Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 08.07.2008, S 10 EG 15/08
Online Steuerberatung Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 08.07.2008, S 10 EG 15/08
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