Elektronische falsch übermittelte Lohnsteuerdaten darf das Finanzamt im Nachhinein berichtigen

Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.02.2011, 11 K 4239/07 EWerden vom Arbeitgeber an das Finanzamt auf elektronischem Wege nach § 41 b EStG die Angaben des Arbeitslohns eines Arbeitnehmers in falscher Höhe übermittelt und das Finanzamt übernimmt diese Angaben ungeprüft, dann liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor.

Diese kann laut einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster auch zu einem späteren Zeitpunkt durch das Finanzamt berichtigt werden.

Eine Korrektur der Steuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer ist damit zulässig (§129 AO).

Der dem Urteil zugrundliegende Streitfall

Im dem Urteil des Finanzgerichts Münster zugrundeliegenden Fall legten die Kläger bei Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung die Lohnsteuerbescheinigungen bei.  Aus den Lohnsteuerbescheinigungen ging die korrekte Höhe des Arbeitseinkommens hervor.

Allerdings legte das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht die Angaben auf den von den Klägern eingereichten Lohnsteuerbescheinigungen bei der Steuerfestsetzung zugrunde, sondern nutzte vielmehr die Werte, die im Rahmen des elektronischen Datenaustausches vom Arbeitgeber übermittelt wurden. Diese waren inkorrekt und zu niedrig.

Eine Überprüfung dieser Daten durch das Finanzamt fand nicht statt. Als das Finanzamt den Fehler bemerkte, wurde die Steuerfestsetzung korrigiert. Dies zu Lasten der Kläger.

Die Begründung: es lagen „offenbare Unrichtigkeiten“ nach § 129 AO vor, die eine Berichtigung der Steuerfestsetzung rechtfertigten.

Urteilsbegründung

Das Finanzgericht Münster gab dem Finanzamt Recht, denn bei der ungeprüften Übernahme der falsch übermittelten Daten durch den Arbeitgeber läge ein rein mechanischer Fehler vor.

Es handele sich auch nicht um einen Rechtsirrtum und so würde § 129 AO vollkommen korrekt zur Anwendung gebracht.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.02.2011, 11 K 4239/07 E

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