Grundsatzentscheidung des BGH zur Höhe der Strafe bei Steuerhinterziehung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2008, 1 StR 416/08Werden Steuern hinterzogen, dann ist die Höhe des hinterzogenen Betrags ein maßgeblicher Strafzumessungsumstand.

Aus diesem Grund ist der entstandene Steuerschaden bestimmend für die Strafhöhe. Der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO kommt hierbei eine indizielle Bedeutung zu. Nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, so hat der Bundesgerichtshof entschieden, ist danach, liegt eine Steuerhinterziehung in „großem Ausmaß“ vor, im Regelfall nur eine Haftstrafe, die zwischen 6 Monaten und 10 Jahren liegt, anzudrohen.

Der dem Urteil zugrundliegende Fall

Mit seinem Urteil vom 21.4.2008 hat das Landgericht Landshut den Angeklagten wegen Beitragshinterziehung und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten verurteilt, ohne Bewährung.

Der Angeklagte betrieb als Subunternehmer ein Bauunternehmen. Gegen das Urteil des Landgerichts Landshut legte der Angeklagte Revision ein. Besonders die Strafzumessung wurde hierbei von ihm gerügt.

Grundlage für die Verurteilung

Der Angeklagte hatte seine Arbeitnehmer schwarz beschäftigt. Er führte somit weder Sozialabgaben noch Lohnsteuer ab. Zudem gab er auch keine Umsatzsteuererklärungen ab.

Außerdem machte er sich der Hinterziehung von Umsatzsteuer schuldig. So stellte er für seine Auftraggeber Scheinrechnungen aus.

Auf diese Weise konnten die Auftraggeber die angeblich an den Angeklagten geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und damit einen Abzug der Vorsteuer geltend machen.

Insgesamt betrugen der entstandene Steuerschaden und die nicht geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nahezu 1 Million Euro.

Die Revision des Angeklagten wurde vom Bundesgerichtshof verworfen. Der Bundesgerichtshof machte außerdem grundsätzliche Ausführungen bezüglich zweier Fragen:

Festsetzung des Strafmaßes bei Steuerhinterziehung und Definition des Begriffs Steuerhinterziehung in „großem Ausmaß“

Wie anfänglich bereits angeführt ist ein wesentlicher Strafzumessungszustand bei einer Steuerhinterziehung die Höhe des Hinterziehungsbetrags.

Daraus folgend ist bestimmt der entstandene Steuerschaden die Strafhöhe. Einer indiziellen Bedeutung kommt hierbei der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zu. Wobei, liegt eine Steuerhinterziehung in „großem Ausmaß“ vor, nur eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren angedroht wird. Wann nun genau eine Steuerhinterziehung in „großem Ausmaß“ vorliegt, dies hat der Bundesgerichtshof genauer definiert.

Laut BGH liegt ein „große Ausmaß“ vor, wenn die Höhe des entstandenen Steuerschadens 50,000 Euro übersteigt.

Als Konsequenz kann bei einem Steuerschaden, der im sechsstelligen Bereich liegt, nur eine Geldstrafe oder eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn gravierende Milderungsgründe vorliegen.

Ebenso kommt bei einem derartig hohen Steuerschaden keine Erledigung im Strafbefehlsverfahren infrage. Begründung: Bei Strafbefehlsverfahren kann nur eine Freiheitsstrafe bis zu maximal einem Jahr verhängt werden, wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Bestimmung der Höhe der Beitragshinterziehung

Laut Bundesgerichtshof kommt zur Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung bei die neue gesetzliche Vorgabe zur Anwendung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Somit gilt nunmehr nicht mehr länger die Höhe des faktisch ausgezahlten Schwarzlohns als Basis für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, sondern vielmehr der eigentliche Bruttolohn.

Daraus ergibt sich, dass das bezahlte Entgelt hochgerechnet wird. Die Konsequenz: der Betrag der Hinterziehung ist nunmehr weitaus höher als bisher.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2008, 1 StR 416/08

 

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