Kein Kindergeld für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die im nicht EU-Ausland leben

Bundesfinanzhof Beschluss vom 13.5.2014, III B 158/13Haben Kinder von in Deutschland lebenden ausländischen Arbeitnehmern ihren Wohnsitz in die Heimat (nicht EU-Land oder spezielles Abkommen)  verlegt, dann besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Das Kindergeld kann rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Wegzugs zurückgefordert werden.

Der dem Beschluss zugrundeliegende Fall

Der Kläger ist Staatsbürger von Mazedonien. Er lebt in Deutschland und ist Vater von drei Kindern. Im Oktober 2009 zogen alle drei Kinder zurück zur Ehefrau des Klägers nach Mazedonien.

Nach Kenntnisnahme des Umstands stellte die Familienkasse die Zahlung von Kindergeld ein und forderte darüber hinaus geleistetes Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 2009 bis April 2012 zurück. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

Begründung des Gerichts

Die Klage wurde vom Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht stellte fest, dass durch den Wegzug der Kinder aus Deutschland nach Mazedonien, das kein Mitgliedsstaat der EU ist und auch nicht zum europäischen Wirtschaftsraum zählt, nach § 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes keinen Anspruch auf Kindergeld bestünde.

Zwar trat am 1.1.2005 ein Abkommen zwischen der Deutschen Regierung und der mazedonischen Regierung über Soziale Sicherheit in Kraft, doch bestünde auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Abkommenskindergeld.

Ebenso können gegen den Rückforderungsanspruch nicht der Verwirkungseinwand geltend gemacht werden. Begründung: es fehlt an einem Verhalten der Familienkasse, aus dem ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers abgeleitet werden könne.

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 13.5.2014, III B 158/13

Anmerkung:

Was ist Abkommenskindergeld?

Es gibt zahlreiche Abkommen zwischen Deutschland und Drittländern, die regeln, dass der Deutsche Staat für Kinder von Arbeitnehmern, die im Heimatland leben, ein Kindergeld in reduzierter Höhe zahlt. Derzeit gilt die Regelung für folgende Länder: Kosovo, Montenegro, Serbien, Herzegowina und Bosnien.

Es wird geleistet:

– 5,11 EUR für das erste Kind
– 12,78 EUR für das zweite Kind
– 30,68 EUR jeweils für das dritte und vierte Kind- 35,79 EUR für das fünfte und jedes weitere Kind.

Eine andere Regelung gilt trotz Sozialen Abkommens für Arbeitnehmer türkischer Abstammung, deren Kinder in der Türkei leben. Hier wird kein Kindergeld geleistet.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 27.9.2012, III R 55/10

Somit schließt sich der Bundesfinanzhof im anfangs dargelegten Beschluss vom 13.5.2014, III B 158/13 mit seiner Entscheidung dem Urteil vom 27.9.2012, III R 55/10 an.

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Bundesfinanzhof Beschluss vom 13.5.2014, III B 158/13