Bei geringfügig Beschäftigten ist die anfallende Lohnsteuer vom Arbeitnehmer zu tragen
Arbeitgeber müssen bei geringfügig Beschäftigten die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten
Der Arbeitnehmer hat in einem Arbeitsverhältnis, in dem vertraglich eine Bruttovergütung festgesetzt wurde, die Lohnsteuer zu tragen.
Damit kann der Arbeitgeber die fällige Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitsverhältnis mit geringer Beschäftigung vorliegt.
Ausnahme: wurde konkret ein Nettolohn vereinbart, und dies geht deutlich aus dem Arbeitsvertrag hervor, dann ist die fällige Lohnsteuer vom Arbeitgeber zu übernehmen.
Der dem Urteil zugrundliegender Fall
Die Klägerin in dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall war als Reinigungskraft beim Beklagten angestellt. Es lag ein geringfügiges Arbeitsverhältnis (nach § 8 Abs. 1 SGB IV) vor. Die Klägerin hatte kein weiteres Arbeitsverhältnis.
In ihrem Arbeitsvertrag war folgende Aussage bezüglich der Lohnzahlung angegeben:“ Tariflohn von zur Zeit 627,00 DM brutto monatlich“. Bis März 2003 erfolgte die Auszahlung des Arbeitslohns ohne Lohnabzüge.
Ab dem 1.4.2003 jedoch bestand eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Steuerpflicht.
Anmerkung: Am 1.4.2003 trat das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geringfügige Beschäftigungen betreffend in Kraft. In diesem Gesetz wurde die Steuerfreiheit des Arbeitsentgeldes für die Lohnzahlungszeiträume ab 1.4.2003 aufgehoben (nach § 3 Nummer 39 Einkommensteuergesetz EStG).
Als Folge konnte der Arbeitgeber für die Lohnsteuer einen Pauschsteuersatz von 2% des Arbeitslohns ansetzen. Dies, da die Klägerin dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorlegte.
Die Klage, die sich auf die Rückerstattung der Abzugsbeträge des Zeitraums April 2003 bis September 2003 bezog, war in sämtlichen Instanzen ohne Erfolg.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.02.2006, 5 AZR 628/04
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