Hundesteuer hängt vom Ort des Hundehaltens ab

Bayerisches Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.09.2012, 4 B 12.1389Ein Hundehalter, der seinen Hund auch außerhalb des Gemeindegebiets, in dem sich der persönliche Haushalt befindet mitführt, muss Hundesteuer an die Gemeinde zahlen.

Der dem Urteil zugrundeliegende Fall

Im dem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte die beklagte Gemeinde einen Hundehalter, der mit seinem Haushalt in der Gemeinde ansässig war, ganz regulär einen Hundesteuerbescheid gemäß der Hundesteuersatzung der Gemeinde übersandt.

Hiergegen wandte sich die Klägerin. Ihre Begründung: es wäre keine Hundesteuer fällig, da nicht der für die Steuer erforderliche Umstand der „Örtlichkeit“ gegeben wäre.

Es würde kein ausreichender Bezug zur Gemeinde bestehen, da sie ihren Hund auch an andere Orte begleiten würde. Basis für die Fälligkeit von Hundesteuer wäre jedoch, dass der Hund im Gemeindegebiet gehalten werden würde.

Die Hundehalterin scheiterte mit ihrer Klage.

Die Begründung des Verwaltungsgerichtshof

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass an dem Erlass des Hundesteuerbescheids nichts zu beanstanden wäre. Hauptbegründung des Gerichts war, es handele sich bei der Hundesteuer um eine „örtliche“ Steuer.

Damit ist der Anknüpfungspunk für die Fälligkeit der Steuer nicht, wo sich der Hund tatsächlich aufhalten würde, sondern wo der Halter seinen Haushalt hat.

Gleich ist hierbei, ob der Hundehalter auch seinen Hund oftmals mit an andere Orte mitführt wie in den Urlaub oder an den Arbeitsplatz.

Und auch mit dem zweiten Einwand, den die Klägerin anführte, scheiterte sie. So widersetzte sie sich gegen die Höhe der Hundesteuer. Da es sich bei dem Hund der Klägerin um einen Kampfhund handelte, wurde von der Gemeinde eine höhere Hundesteuer veranschlagt.

Nach Auffassung des Gerichts ist es völlig legitim, für Kampfhundrassen eine höhere Hundesteuer zu erheben.

Dies würde selbst dann gelten, wenn durch einen Wesenstest nachgewiesen wurde, dass ein Kampfhund über keine gesteigerte Aggressivität verfügt.

Bayerisches Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.09.2012, 4 B 12.1389

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