In seinem Grundsatzurteil hat das Sozialgericht Augsburg entschieden, dass werdende Eltern, denen Elterngeld zusteht, 12 Monate vor der Kindesgeburt die Steuerklasse einmalig wechseln dürfen. Der Steuerklassenwechsel ist auch zulässig, wenn sich daraus die Höhe des zu beziehenden Elterngeldes erhöht.