Schwarzarbeit ist eine vielgenutzte Unsitte in Deutschland. Man schätzt, dass die auf diese Weise in Gang gehaltene Schattenwirtschaft etwa 20 % des Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2008, 1 StR 416/08
Werden Steuern hinterzogen, dann ist die Höhe des hinterzogenen Betrags ein maßgeblicher Strafzumessungsumstand.
Aus diesem Grund ist der entstandene Steuerschaden bestimmend für die Strafhöhe. Der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO kommt hierbei eine indizielle Bedeutung zu. Nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, so hat der Bundesgerichtshof entschieden, ist danach, liegt eine Steuerhinterziehung in „großem Ausmaß“ vor, im Regelfall nur eine Haftstrafe, die zwischen 6 Monaten und 10 Jahren liegt, anzudrohen.
Steuerhinterziehung durch Schwarzarbeit
Dass der Staat Steuern haben möchte von seinen Bürgern, versteht sich von selbst. Das ist immer mehr Steuern werden, eigentlich auch. Denn die Politiker benötigen immer mehr Geld, um sich selbst und den Staat zu finanzieren. Aus diesem Grunde wird auf sämtliche Ertragsarbeit, egal ob aus selbstständiger oder angestellter Tätigkeit, Steuer erhoben.