Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2008, 1 StR 416/08

Werden Steuern hinterzogen, dann ist die Höhe des hinterzogenen Betrags ein maßgeblicher Strafzumessungsumstand.

Aus diesem Grund ist der entstandene Steuerschaden bestimmend für die Strafhöhe. Der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO kommt hierbei eine indizielle Bedeutung zu. Nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, so hat der Bundesgerichtshof entschieden, ist danach, liegt eine Steuerhinterziehung in „großem Ausmaß“ vor, im Regelfall nur eine Haftstrafe, die zwischen 6 Monaten und 10 Jahren liegt, anzudrohen.