Anlage Weinbau

Für Einkünfte aus Landwirtschaft, also auch aus dem Weinbau, ist die Anlage L der Einkommensteuererklärung zuständig. Das gilt aber nur für selbstständig tätige Landwirte, die buchführungspflichtig sind. Deren Haupterwerb Landwirtschaft oder Weinbau ist.

Für alle anderen Winzer, die neben dieser Tätigkeit noch weitere Beschäftigungen haben oder die nicht buchführungspflichtig sind, ist die Anlage Weinbau zuständig.