Wer ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt und wer ist zum Abzug der Vorsteuer berechtigt?

Vorsteuer, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Wer-weiß-was-noch-für-Steuer. Steuern über Steuern, kaum einer kennt sich da noch aus.
Nicht umsonst ist 90 % der weltweiten steuerlichen Fachliteratur in Deutsch geschrieben.
Das ist schon für den normalen Steuerbürger zuviel. Unternehmer haben damit noch weitaus mehr zu schaffen.
Sie sind ohne die Hilfe eines Steuerberaters dem Finanzamt ausgeliefert. Insbesondere Unternehmensgründer, die ja eigentlich nur ihre Superidee umsetzen möchten, scheitern oft an den steuerlichen Gegebenheiten so einer Unternehmensgründung.
Wer darf Vorsteuer abziehen?
Das beginnt schon bei der Frage, wer berechtigt ist, Vorsteuer abzuziehen und wer eben nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Wer ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist eine Frage, deren Beantwortung überlebenswichtig sein kann für ein neu gegründetes Unternehmen.
Wer ist nun vorsteuerabzugsberechtigt und wer ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt?
Grundsätzlich gilt: Vorsteuerabzugsberechtigt sind nur Unternehmen. Unternehmen, die selbst umsatzsteuerpflichtig sind.
Unternehmen, die seit langen Jahren bestehen, wissen, ob sie dazugehören oder nicht. Deshalb ist die Entscheidung, wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, überwiegend eine Frage für junge Unternehmen.
Denn sie müssen sich im Rahmen der steuerlichen Anmeldung ihres Gewerbes, spätestens jedoch bei der Abgabe der ersten Einkommenssteuererklärung entscheiden, ob sie umsatzsteuerpflichtig sein möchten oder nicht.
§19 Einkommensteuergesetz
Es gibt für Unternehmen mit bestimmten Begrenzungen entsprechend § §19 Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, sich als nicht umsatzsteuerpflichtig zu erklären.
Das ist dann möglich, wenn sie im Jahr der Unternehmensgründung einen geringeren Umsatz (Umsatz, nicht Gewinn!) als 17.500 € aufzuweisen haben. Weitere Voraussetzungen finden sich im oben genannten Paragrafen.
Vorsteuerabzugsberechtigt oder nicht vorsteuerabzugsberechtigt, der Unternehmer hat die Wahl
Die Möglichkeit dieser Wahl nennt sich optieren. Der Kleinunternehmer kann also zur Umsatzsteuerfreiheit optieren oder auch nicht.
Wenn er die Kleinunternehmerregelung entsprechend § 19 Einkommensteuergesetz gewählt hat, ist er an diese Entscheidung fünf Jahre gebunden. Es sei denn, sein Umsatz überschreitet die im Gesetz genannten Grenzen.
Wer auf diese Weise freiwillig Kleinunternehmer geworden ist, muss dies explizit auf seinen Rechnungen ausweisen. Und, ganz wichtig, er darf auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer nennen.
Da er von seinen Kunden keine Umsatzsteuer erhält, darf er auch seine Vorsteuer nicht dagegenrechnen. Das bedeutet in der Praxis, dass, wenn er Ausgaben hat, diese brutto gleich netto bezahlen muss. Und die Umsatzsteuer, die er auf diese Ausgaben geleistet hat, nicht vom Finanzamt wiederbekommt.
Man sollte sich unbedingt genau überlegen, wofür man optiert
Gerade in der Gründungsphase eines Unternehmens, in den ersten fünf Jahren, kann so eine Entscheidung durchaus daneben gehen. Denn hier fallen meist hohe Anfangsinvestitionen an.
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