Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?

 

Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt
Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?

 Vorsteuer, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, wer soll sich da auskennen!

Verschiedene Begriffe für denselben Sachverhalt.

Dennoch sind deren Bedeutungen nicht gleich.

 Die Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer, also die Steuer auf den Umsatz eines Unternehmens, ist eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates. Nach der Lohnsteuer und Einkommensteuer steht sie an 2. Stelle der Höhe der Steuereinnahmen.

Wie so vieles in Europa ist die Umsatzsteuer noch nicht harmonisiert. In Dänemark beträgt sie 25 % in der Schweiz 15 %. In Deutschland seit einigen Jahren 19 %.

Umsatzsteuer ist die Steuer, die der Endverbraucher auf alle Produkte und Dienstleistungen bezahlen muss.

Die Umsatzsteuer ist für Unternehmen ein durchlaufender Posten

Für Umsätze von Unternehmen untereinander ist die Umsatzsteuer lediglich ein durchlaufender Posten.

Als Vorsteuer kann der Unternehmer sie mit der Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt verrechnen.

Vorsteuerabzug – Beispiel

Der Einzelunternehmen Müller ist grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt. Er kauft für sein Unternehmen einen Aktenvernichter. Vom Bürobedarfshandel erhält er folgende Rechnung:

Rechnung Aktenvernichter
120 EUR
Umsatzsteuer (19 %)
22,80 EUR
Gesamtbetrag:
142.80 EUR

Unter den gegebenen Umständen kann der Unternehmer Müller in der Umsatzsteuervoranmeldung (oder auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung) einen Abzug der Vorsteuer beantragen. Er erhält die bezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 22,80 EUR zurück.

 Nicht jeder Unternehmer ist vorsteuerabzugsberechtigt

Aber nicht jeder Unternehmer ist berechtigt, Vorsteuer abzuziehen. Es gilt somit keine grundsätzliche Vorsteuerabzugsberechtigung für Unternehmer.

Wenn ein Unternehmen neu gegründet wird, kann und muss der Unternehmer entscheiden, ob er vorsteuerabzugsberechtigt sein möchte oder nicht.

Wenn es ein kleines Unternehmen ist, das keinen Umsatz über 17500 € im Jahr hat und den Vorzug des Vorsteuerabzuges nicht nutzen möchte, kann sich gegenüber dem Finanzamt als Kleinunternehmer erklären. Man nennt das Optieren.

Wer als Kleinunternehmer optiert, muss und darf in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, darf aber auch keine Vorsteuer abziehen.

Auf der Rechnung eines solchen Kleinunternehmers muss stehen, dass er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.

Der Unternehmer, der eine solche Rechnung erhält, kann auf die auf diese Weise von gekauften Produkte und Dienstleistungen keine Vorsteuer abziehen. Eine solche Optierung kann nur alle 5 Jahre geändert werden. Deshalb sollte sich der Neugründer genau überlegen, wofür er optiert.

Unter welchen Umständen ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen?

  • Auf der Rechnung sind nicht alle erforderlichen Angaben vorhanden.
  • Erbringt ein Unternehmer nur umsatzsteuerfreie Umsätze, dann darf er die Vorsteuer ebenfalls nicht geltend machen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Einnahmen erzielt werden, die aus einer Vermietung an Privatpersonen stammen.
  • Erwirbt ein Unternehmen eine Dienstleistung oder Ware nicht für sein eigenes Unternehmen, sondern vielmehr für den Privatgebrauch, dann ist er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.
  • Wird ein Unternehmer als Kleinunternehmer geführt, dann wird auf den gestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Demzufolge ist er auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Welche Unternehmen sind vorsteuerabzugsberechtigt?

Vorsteuerabzugsberechtigt sind nur Unternehmen, die zur Umsatzsteuer optiert haben. Ist es ein großes Unternehmen, ergibt sich das von selbst, wegen der Beschränkung der Umsatzhöhe bei Kleinunternehmern.

Welche Unternehmen sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt?

Wichtig ist es zu beachten, dass es auch gewerblich Tätige gibt, die grundsätzlich nicht berechtigt sind zum Vorsteuerabzug. Zu den nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigen Unternehmen und Institutionen zählen u.a. Versicherungen, Ärzte und Banken.

Was müssen Kleinunternehmer und Existenzgründer beachten?

Jedes Unternehmen durchläuft bevor es zur Gründung kommt, mehrere Stationen. In der Folge gibt es auch für den Vorsteuerabzug unterschiedliche Regelungen, die unbedingt beachtet werden sollten.

Wurde das Unternehmen, das gegründet werden soll, noch nicht offiziell angemeldet, dann kann dennoch ein Vorsteuerabzug für Ausgaben, die zur Vorbereitung der Existenzgründung von Nöten waren, beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Ist die Vorbereitung der Unternehmensgründung bereits in Gange, dann ist es möglich vom Finanzamt eine Vorsteuerabzusberechtigung für sämtliche erforderliche Fachliteratur, Kosten für Steuerberater oder Unternehmensberater, Kosten für Computer und Büromaterial sowie Portokosten und Telefonkosten zu erhalten.

Zu beachten gilt es, dass Existenzgründer für Ausgaben, die vor dem eigentlichen Unternehmensstart anfallen, nachweispflichtig sind, um vorsteuerabzugsberechtigt zu sein.

Es müssen somit alle Rechnungen sorgfältig aufbewahrt werden. Selbstverständlich müssen Sie, wenn Ihr Unternehmen besteht, zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Nur dann ist es möglich, Umsatzsteuer, die vor der Unternehmensgründung bezahlt wurde, zurückzuerhalten.

Wie erkennt ein Verbraucher ob ein Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist?

Ob ein Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, dies erkennt der Laie daran, dass vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen grundsätzlich die Mehrwertsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen müssen. Dem Endverbraucher nutzt dieser Ausweis der Mehrwertsteuer jedoch gar nichts. Er muss sie in jedem Fall bezahlen.

Geht eine Rechnung aber an ein Unternehmen, das Vorsteuerabzugs berechtigt ist, kann es die dort ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. So schließt sich der Kreis von Umsatzsteuer und Vorsteuer.

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Welche Unternehmen sind vorsteuerabzugsberechtigt?