Was Sie über die Verjährung der Umsatzsteuer wissen müssen

Verjährung Umsatzsteuer
Verjährung Umsatzsteuer

Umsatzsteuer muss von fast allen Gewerbetreibenden bezahlt werden. Jedenfalls dann, falls sie nicht der Kleinunternehmerregelung entsprechend § 4 Einkommensteuergesetz unterliegen.

Im Gegensatz zu Forderungen sind Steuern jedoch nicht an eine vierjährige Verjährungsfrist gebunden.

Die Verjährungsfrist der Festsetzung und die Verjährungsfrist für die Zahlung

Es nutzt also nichts, auf die Vergesslichkeit des Fiskus zu hoffen, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuer nicht zahlt.

Wobei bei der Umsatzsteuer die Verjährungsfrist für die Festsetzung derselben und für die Zahlung zu unterscheiden ist.

Die Umsatzsteuer und die Festsetzungsverjährung

Die sogenannte Festsetzungsverjährung bedeutet, dass zeitlich die Möglichkeit zur Umsatzsteuerfestsetzung eingeschränkt ist.

Nach Ablauf dieser Festsetzungsverjährung ist eine erstmalige Festsetzung der Umsatzsteuer durch den Fiskus nicht mehr möglich.

Andererseits auch für den Steuerzahler nicht die Durchsetzung einer Forderung daraus. Die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer beträgt 4 Jahre.

Die Frist läuft erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist.

Sie endet mit Ablauf des 3. Jahres danach. Beispielsweise wird für die Umsatzsteuer des Jahres 2009, für die der Steuerpflichtige in 2010 eine Umsatzsteuererklärung abgibt, der Beginn der Festsetzungsfrist am 1. 1. 2011 sein. Bis zum 31.12.2013 läuft sie dann.

Hat der Steuerpflichtige hingegen gar keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, beginnt die Festsetzungsfrist 3 Jahre nach Entstehung der Steuer. Im obigen Beispiel am 1. 1. 2013 und läuft dann noch 4 Jahre.

Vorsicht vor “leichtfertiger Steuerverkürzung“

Das ist jedoch nicht alles, was man über die Verjährung der Festsetzungsfrist bei der Umsatzsteuer wissen muss. Denn die Umsatzsteuer hat die Eigenschaft, dass der Steuerpflichtige sie lediglich annimmt und sie dann in gleicher Höhe an den Staat weitergeben muss.

Hat er das nicht getan, macht er sich mindestens der leichtfertigen Steuerverkürzung oder auch der Steuerhinterziehung strafbar.

Bei Ersterem läuft die Verjährung der Festsetzungsfrist 5 Jahre lang, bei Letzterem sogar 10 Jahre. Zudem gibt es weitere gesetzlich festgelegte Hemmungen des Beginns der Verjährungsfrist.

Die Umsatzsteuer und die Verjährung der Zahlungsfrist

Die Verjährung der Zahlungsfrist bei der Umsatzsteuer beginnt immer mit dem Ende des Jahres zu laufen, indem die festgelegte Zahlung zu leisten war. Ab dann beträgt diese Frist 5 Jahre.

Das sollte den Steuerpflichtigen jedoch nicht in Ruhe wiegen, wenn er nicht gezahlt hat. Jede Geltendmachung dieser Zahlung durch das Finanzamt unterbricht die Frist.

Ebenso ein Wohnsitzwechsel, die der Steuerpflichtige dem Finanzamt nicht mitgeteilt hat. Nach einer solchen Unterbrechung beginnt wieder die fünfjährige Verjährungsfrist.

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