Die Anlagezinsschranke für Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen

Anlagezinsschranke für Betriebsausgabenabzug für ZinsaufwendungenDer Fiskus denkt sich immer mehr steuerliche Fachbegriffe aus, mit denen der Steuerbürger nichts anfangen kann.

Gewollt oder ungewollt wird dadurch der Beruf des Steuerberaters immer unentbehrlicher. Der Begriff Anlagezinsschranke für Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen ist so ein Monstrum.

Der Begriff Anlagezinsschranke für Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen erklärt

Er besagt nichts weiter, als dass der Staat verhindern möchte, dass internationale Gesellschaften ihre Kapitalzinsen in Deutschland steuermindernd geltend machen können und gleichzeitig die Kapitalgewinne im Ausland.

Dadurch wird die deutsche Steuer verringert und der Steuervorteil eines ausländischen Betriebssitzes genutzt.

Die Regelung wurde 2008 eingeführt

Diese Regelung wurde in der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführt. Zuvor gab es die Gesellschafter-Fremdfinanzierung. Im Gegensatz zu dieser ist die neue Regelung jedoch nicht nur für Kapitalgesellschaften anzuwenden, sondern auch für natürliche Personen und Personengesellschaften.

Was bedeutet der Begriff nun genau?

Diese Zinsschranke bedeutet nichts anderes, als dass Zinsaufwendungen, die als Betriebsausgaben absetzbar sind, beschränkt werden.

Sie dürfen nur bis zur Höhe des im Unternehmen angefallenen Zinsertrages des laufenden Jahres abgesetzt werden. Gibt es erhöhten Zinsaufwand, kann dieser nur bis zur Höhe von 30 % des Gewinns als Betriebsausgabe steuermindernd wirken.

Wenn der Zinsaufwand diese Grenze überschreitet, kann er nicht im Jahre der Entstehung steuerlich geltend gemacht werden. Der verbliebene Zinsaufwand wird vom Finanzamt gesondert festgestellt und als Zinsvortrag für die folgenden Jahre verbucht.

Ausnahmen von der Regelung

Diese Regelung gilt jedoch nicht in jedem Fall. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass diese Vorschrift nur dann greift, wenn die Differenz zwischen Zinsaufwendungen und Zinserträgen mehr als 3 Millionen € beträgt.

Des Weiteren muss der betreffende Betrieb Teil eines Konzerns sein, damit die Anlagezinsschranke wirksam wird.

Nachteile der Regelung

Nachteilig an dieser Regelung ist, dass unter Umständen ein fortlaufender Zinsvortrag entsteht, den die Unternehmen nicht nutzen können.

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