Der §15 Umsatzsteuergesetz – ein kurzer Überblick

Der §15 Umsatzsteuergesetz regelt im deutschen Steuerrecht den Vorsteuerabzug. Im Juristenkauderwelsch wird hier dargelegt, welche Beträge zum Vorsteuerabzug berechtigen, welche Voraussetzungen dafür gegeben sind, und welche nicht.
Was sind die wesentlichsten Kriterien für den Abzug der Umsatzsteuer?
Als wesentlichstes Kriterium für einen Umsatzsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz ist das Vorliegen einer Rechnung, in der die Umsatzsteuer ausgewiesen ist, benannt.
Die Vorsteuer ist nach dieser Definition jene Steuer, die ein Unternehmen geleistet hat an ein anderes Unternehmen, das für dieses Lieferungen und Leistungen ausgeführt hat.
Das betrifft auch die Einfuhrumsatzsteuer für ausländische Lieferungen. Ebenso jene Steuer, die bei innergemeinschaftlichem Erwerb anfällt.
Ausnahmen
Als Ausnahme bei all diesen Besteuerungen gilt der Erwerb eines Gegenstandes, der zu weniger als 10 Prozent für das erwerbende Unternehmen genutzt wird.
Aufwendungen, die einem Abzugsverbot (nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) unterliegen, dürfen nicht als Vorsteuer abgezogen werden, wie der Name es schon sagt.
Auch von dieser Ausnahme gibt es Ausnahmen
Da es von jeder Ausnahme eine Ausnahme gibt, gilt dies jedoch nicht für Bewirtungsaufwendungen.
Außerdem: Wird beispielsweise ein Grundstück oder eine andere Belegenheit nur zum Teil zu unternehmerischen Zwecken genutzt, kann Vorsteuer für Lieferungen und Leistungen nur teilweise (im Verhältnis der unternehmerischen Nutzung zu anderweitiger Nutzung) abgezogen werden.
Steuerfreie Umsätze sind generell vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen
Grundsätzlich ausgeschlossen vom Vorsteuerabzug sind, verständlicherweise, steuerfreie Umsätze. Andererseits gehören in diese Kategorie auch jene Umsätze eines Unternehmens, die, im Ausland ausgeführt, steuerfrei wären, wenn sie denn im Inland ausgeführt worden wären.
Schön kompliziert. Auch hiervon gibt es natürlich diverse Ausnahmen. Wenn eine Lieferung oder Leistung sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze verwendet wird, ist auch hier nur der Teil, der auf die steuerpflichtigen Umsätze entfällt, abziehbar.
Weitere Ausnahmen und Includierungen werden vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen und Includierungen bestimmen. Dazu muss jedoch der Bundesrat zustimmen, da dies alle Bundesländer betrifft.
Beispielsweise in Fällen geringer steuerlicher Bedeutung, zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten.
Der Vorsteuerabzug in der Europäischen Gemeinschaft wird außerdem noch durch Bestimmungen der Europäischen Kommission geregelt.
Der Europäische Gerichtshof hat dazu diverse Urteile gesprochen.
Der § 15 Umsatzsteuergesetz wird bei Bedarf angepasst
Wie zu erkennen ist, ist der § 15 Umsatzsteuergesetz nicht in Stein gemeißelt. Er wird ständig vom Finanzministerium, der Europäischen Union und den Gerichten der ökonomischen Wirklichkeit angepasst.
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