Die Strafen bei Steuerhinterziehung konkretisiert

Strafen für SteuerhinterziehungÄhnlich wie beim Bußgeldkatalog im Straßenverkehr gibt es bei der Strafe für Steuerhinterziehung konkrete gesetzliche Festlegungen über das Strafmaß. Wobei das Gericht einen weiten Auslegungsspielraum hat.

Auch muss es erst einen juristischen Nachweis geben, dass der entsprechende Bürger eine Steuerhinterziehung begangen hat. Er muss also bewusst und absichtlich Maßnahmen getroffen haben, die eine Steuerverkürzung zur Folge haben.

Wenn die Steuerhinterziehung nicht konkret nachgewiesen werden kann

Kann dem Steuerbürger diese bewusste Einflussnahme auf die Höhe seiner Steuer nicht nachgewiesen werden, ist es unter Umständen lediglich eine leichtfertige Steuerverkürzung, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, aber nicht muss.

Wurde vom Gericht die Steuerhinterziehung festgestellt, muss der Steuerhinterzieher bis zu einer verkürzten Steuersumme von 1000 € lediglich mit Auflagen rechnen.

Dies kann beispielsweise die Änderung der Buchführung, die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters sein oder auch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit.

Steuerhinterziehung: Strafen bei bis zu 50,000 Euro

Bis zu einer Steuerverkürzung von 50.000 € ist es einem Gericht möglich, den Steuersünder zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Geldstrafe mehr im Sinne von Strafe denn im Sinne von Geld. Deshalb kann diese Geldstrafe durchaus weit höher  ausfallen, als die Summe der Steuerverkürzung. Allerdings braucht dafür der Steuerhinterzieher nicht ins Gefängnis zu gehen.

Strafen bei Steuerhinterziehung von 50,000 bis 100,000 Euro

Beträgt die hinterzogenen Steuer 50.000-100.000 €, kann wahlweise eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, kann diese zur Bewährung ausgesetzt werden.

Strafe bei hinterzogenen Steuern von mehr als 1 Million Euro

Wer es noch Ärger getrieben und Steuern bis zu 1 Million € hinterzogen hat, erhält eine Freiheitsstrafe und zusätzlich eine Geldstrafe. Die Freiheitsstrafe kann auch hier zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die allerschlimmsten Finger mit hinterzogener Steuer über 1 Million € erhalten ebenfalls eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe. Allerdings kann hier diese Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Knackis werden sich freuen, einem so reichen Insassen zu begegnen.

Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Beim Thema Steuerhinterziehung steht natürlich über allem die Selbstanzeige. Die Selbstanzeige einer hinterzogenen Steuer kann den Steuerbetrüger von einer Strafe befreien. Er muss dann unter Umständen keine Geldstrafe befürchten und auch nicht ins Gefängnis gehen.

Die Grenzen der Selbstanzeige

Allerdings gibt es für die Wirksamkeit einer solchen Selbstanzeige enge Grenzen. Auch befreit diese Selbstanzeige nicht von der Nachzahlung der Steuer und Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr. Betroffene Bürger sollten sich beim Steuerberater kundig machen.

Änderungen der Strafe für Steuerhinterziehung 2015

Am 9.12.2014 gab der Bundesrat dem „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ seine Zustimmung. Somit trat am 1.1.2015 die Neuregelung bei Selbstanzeigen und zur Strafe für Steuerhinterziehung in Kraft.

Was bedeutet die Neuregelung der Strafe für Steuerhinterziehung bei einer Selbstanzeige konkret?

Zum 1.1.2015 wurde zum einen die Grenze gesenkt bis zu der Steuersünder bei einer Selbstanzeige ohne Zuschlag straffrei bleiben. Die Grenze wurde von 50.000 Euro auf 25.000 Euro gesenkt.

Außerdem muss bei einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro bis 100.000 Euro ein Strafzuschlag von 10% gezahlt werden.

Bisher lag der Strafzuschlag bei 5%. Nur durch die Zahlung des Strafzuschlags kommt man ohne weitere Strafe für Steuerhinterziehung davon.

Hat man mehr als 100.000 Euro an Steuern hinterzogen, dann wird ein Strafzuschlag von 15% fällig, bei Hinterziehungsbeträgen, die 1.000.000 Euro übersteigen, sogar 20%.

Ein weiteres Novum: der Zeitraum, für den Steuersünder die falschen Angaben korrigieren müssen, verlängert sich. Bis zum 1.1.2015 musste nur der rechtlich nicht verjährte Zeitraum berichtigt werden.

Bei einfacher Steuerhinterziehung waren dies 5 Jahre, in schweren Fällen 10 Jahre. Seit 2015 gilt nunmehr für alle Steuersünder ein Zeitraum von 10 Jahren.

Wissen sollte man zudem, dass nicht nur die Rückzahlung Bedingung für eine Selbstanzeige ist, sondern auch noch zusätzlich Hinterziehungszinsen gezahlt werden müssen, die sich auf 6% pro Jahr belaufen.

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