Wann tritt eine Verjährung einer Steuerhinterziehung ein?
Steuerhinterzieher müssen eine ganze Weile zittern, bevor eine Verjährung ihrer Straftat eintritt. Wobei die Verjährung bei einer Steuerhinterziehung zwei verschiedene gleichzeitig wirkende Verjährungsfristen beinhaltet.
Zum einen ist dies die strafrechtliche Verjährung einer Steuerhinterziehung. Für die Strafverfolgungsbehörden gibt es eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, innerhalb derer sie den Steuerhinterzieher anklagen müssen.
Seit 2008 gibt es für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung eine verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren.
Fristen der Verjährung von Steuerhinterziehung
Verjährung der Steuerhinterziehung nach 10 Jahren
Eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt für vorsätzlich hinterzogene Steuern. Hierunter fallen die klassischen Auslandskonten.
Verjährung der Steuerhinterziehung nach 5 Jahren
Steuerhinterziehung, die leichtfertig begangen wurde, z.B. aufgrund einer vernachlässigten Buchführung, verjährt nach 5 Jahren.
Verjährung der Steuerhinterziehung nach 4 Jahren
Hat jemand nur versehentlich Steuern hinterzogen, weil z.B. in der Steuererklärung Fehler unterlaufen sind oder sich ein Zahlenfehler eingeschlichen hat, dann erfolgt eine Verjährung nach 4 Jahren. Damit in diesem Fall eine verlängerte Frist gilt, muss das Finanzamt beweisen, dass die Steuerhinterziehung absichtlich beganggen wurde.
Unterbrechung der Verjährungsfrist
Diese Verjährungsfrist kann unterbrochen werden. Die Unterbrechung verlängert die Verjährungsfrist um den unterbrechenden Zeitraum.
Eine solche Unterbrechung ist beispielsweise die Durchsuchung, die Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen der Ermittlungsbehörden. Es ist nicht immer ganz klar, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Verjährungsfrist bei der Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldung
Bei einer Einkommensteuererklärung ist dies nach dem entsprechenden Veranlagungsjahr.
Bei anderen Erklärungen wie beispielsweise der Umsatzsteuervoranmeldung, die an ein konkretes Datum gebunden sind, kann die Verjährung anders funktionieren.
Prinzipiell beginnt die Verjährung der Steuerhinterziehung in strafrechtlicher Sicht mit der Beendigung der Tat, also nicht erst mit dem Ende des Jahres, indem die Straftat ausgeführt wurde.
Die strafbefreiende Selbstanzeige
Bei der strafbefreienden Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung kann der Fall eintreten, dass diese Steuerhinterziehung strafrechtlich bereits verjährt ist und eine Geld- oder Gefängnisstrafe kann nicht mehr verhängt werden kann.
Steuernachzahlungen und Hinterziehungszinsen
Dennoch kann sie zu hohen Steuernachzahlungen und Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr führen, wenn die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist.
Die Festsetzungsverjährung
Neben der strafrechtlichen Verjährung gibt es die Festsetzungsverjährung. Das ist jene Frist, bis zu der das Finanzamt eine Steuerzahlung festsetzen kann.
Diese beträgt im Normalfall 5 Jahre. Bei einer Steuerhinterziehung sind es 10 Jahre. Die Festsetzungsverjährung beginnt immer am Ende des Jahres, in dem die Steuerhinterziehung durchgeführt wurde.
Ein Steuerberater oder Fachmann sollte herangezogen werden
Wegen der Kompliziertheit der Materie gerade in Bezug auf die verschiedenen Verjährungsfristen empfiehlt sich für den Steuerzahler immer, einen Fachmann respektive Steuerberater hinzuzuziehen. Insbesondere dann, wenn er beabsichtigt, wegen einer von ihm durchgeführten Steuerhinterziehung eine Selbstanzeige abzugeben.
Wobei angemerkt werden muss, dass der Steuerberater selbstverständlich dem Steuerhinterzieher legale Möglichkeiten bei seinem Problem aufzeigen muss. Auch wird er gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden suchen, um aufwändige und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Das ist immer dann der Fall, wenn strafrechtlich nichts mehr zu ändern, finanztechnisch jedoch noch keine Verjährung eingetreten ist.