Die Schenkungssteuerklassen erklärt

Schenkungssteuerklassen
Die Schenkungssteuer und die Schenkungssteuerklassen

Eine Schenkung kann was Feines sein. Man erhält von jemandem eine größere oder kleinere Geldsumme oder einen interessanten Gegenstand, etwa eine Immobilie.

Und das ganz umsonst. Ganz umsonst? Mitnichten!

Umsonst ist ja bekanntlich nicht einmal der Tod. Und schon gar nicht eine Schenkung.

Bei Schenkungen in bestimmter Höhe ist die Schenkungssteuer fällig

Denn für die Schenkung fällt Schenkungssteuer an. Der Staat will an jeder Schenkung mitverdienen.

Allerdings gewährt er, je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem, teils großzügige Freibeträge.

Erst über diese Schenkungssteuer Freibeträge hinaus ist eine Schenkung überhaupt steuerpflichtig.

Eine weitere Voraussetzung für die Steuerpflicht einer Schenkung ist, dass diese Schenkung notariell beurkundet wird. Denn nur auf diese Weise kann ein Staat davon erfahren.

Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer

Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer haben viel gemeinsam. In einem unterscheiden sie sich jedoch: eine Schenkung kann alle 10 Jahre erneut durchgeführt, beziehungsweise die Schenkungssteuerfreibeträge alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden.

Bei der Erbschaftssteuer geht das schlecht. Denn von einem Erben kann man halt nur einmal erben.

Schenkungssteuer Freibeträge

Die Inanspruchnahme der Freibeträge der Schenkungssteuer wird besonders gern von Menschen genutzt, die viel Vermögen besitzen.

Sie können unter Ausnutzung der Freibeträge nach jedem Dezennium ihr Vermögen an die Begünstigten steuerfrei übertragen.

Auf diese Weise lässt sich eine Erbschaft im Voraus planen und als Schenkung zu Lebzeiten steuerfrei abgeben.

Die Schenkungssteuerklassen im Detail

Die Schenkungssteuerklassen an sich sollen den Verwandtschaftsgrad zwischen beiden Partnern der Schenkung in der Weise darstellen, dass, je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto günstiger die Schenkungssteuerklasse ist.

Die Schenkungssteuerklasse 1

Genau wie bei der Erbschaftssteuer fallen in die Schenkungssteuerklasse 1 alle Ehegatten, Eltern, Kinder, Lebenspartner, Stiefkinder, Adoptivkinder.

Im Gegensatz zur Erbschaftssteuer fallen Enkel nur dann in die Schenkungssteuerklasse 1, wenn deren Eltern bereits verstorben sind.

Die Schenkungssteuerklasse 2

Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern Schwiegerkinder usw. müssen sich mit der Schenkungssteuerklasse 2 auseinandersetzen.

Die Schenkungssteuerklasse 3

Nichtverwandte Erben kommen, wen wundert‘s, in Schenkungssteuerklasse 3.

Die entsprechenden steuerlichen Freibeträge der Schenkungssteuer entsprechen denen der Erbschaftssteuer.

Ehegatten und Lebenspartner erhalten einen Freibetrag von immerhin einer halben Million Euro. Kinder und Enkel (siehe oben) 400.000 € (200.000 €, wenn die Eltern noch leben). Eltern und Großeltern 100.000 €.

Die Freibeträge in Schenkungssteuerklasse 2 und Schenkungssteuerklasse 3

Für Schenkungssteuerklassen 2 und 3 gibt es einen Freibetrag von 20.000 €.

Die Einstufung in die Steuerklasse ist nicht nur wichtig für die Höhe des Freibetrages, auch für die Höhe der zu zahlenden Schenkungssteuer.

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