Wie wird die Erbschaftssteuer bei Immobilien berechnet?

Der Staat lebt von unseren Steuern. Und das ganz egal, ob wir noch leben oder verstorben sind.
Der Fiskus nimmt es von den lebenden und den Toten. Letzteres im Wege der Erhebung der Erbschaftssteuer.
Eine Erbschaft ist eine Zuwendung von Todes wegen. Der Erbe muss dafür, abzüglich bestimmter Freigrenzen, Erbschaftssteuer bezahlen.
Insofern sind Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer fast identisch. Mit dem Unterschied, dass die Schenkungssteuer eine Steuer auf Zuwendung unter Lebenden ist.
Bei beiden gelten die gleichen Steuerprozentsätze und steuerlichen Freigrenzen. Werden Immobilien vererbt, gibt es jedoch einiges Besondere zu beachten.
Die Wertfeststellung beim Erbe
Werden Geldvermögen und Sachwerte (außer Immobilien) vererbt, ist der Wert meist eindeutig festzustellen.
Kunstwerke und Ähnliches natürlich ausgenommen. Auf diesen Wert wird dann die Erbschaftssteuer berechnet.
Wie wird die Erbschaftssteuer bei Immobilien berechnet?
Grundsätzlich sind die Regelungen zur Erbschaftssteuer auf Immobilien sehr umfassend. So ist beispielsweise im § 13 der Erbschaftssteuergesetzes umfassend dargelegt, wann eine Steuerbefreiung gegeben ist.
Schwierig ist es mit der Berechnung der Erbschaftssteuer auf Immobilien überdies, weil bei Immobilien kein feststehender Wert vorliegt. Es gibt den Verkehrswert und den Buchwert.
Der Buchwert ergibt sich aus dem Anschaffungswert abzüglich Abschreibung. Der Verkehrswert hingegen ist jener Wert, der beim Verkauf genau dieser Immobilie am Markt erzielt werden kann.
Er ist nicht nur vom Zustand der Immobilie abhängig, auch von deren Lage, also deren Umfeld.
Buchwert und Verkehrswert
Der Buchwert geht stetig nach unten, bedingt durch die jährliche Abschreibung. Der Verkehrswert hingegen unterliegt ständigen Schwankungen. Sowohl nach oben als auch nach unten.
Die Erbschaftssteuer wird nach dem Verkehrswert erhoben
Die Erbschaftssteuer auf Immobilien wird grundsätzlich nach dem Verkehrswert erhoben. Also nach dem Wert, den der Erbe beim Verkauf des Objektes erzielen würde.
Das Finanzamt macht sich jedoch nicht die Mühe, zur Festlegung der Erbschaftssteuer eine Immobilie bewerten zu lassen. Es nimmt einfach Erfahrungswerte aus der Umgebung der Immobilie und schätzt so dessen Verkehrswert. Das kann durchaus erheblich zum Nachteil des Erben gereichen.
Wer sich hier Gewissheit verschaffen möchte, ob der Verkehrswert bei der Erbschaftssteuer korrekt angesetzt wurde, kommt um die Beauftragung eines entsprechenden Verkehrswertgutachtens nicht herum. Solche Gutachten können jedoch sehr teuer sein und sind in jedem Fall vom Erben zu zahlen.
Es ist empfohlen, den Erbschaftssteuerbescheid prüfen zu lassen
Liegt ein Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamtes über eine Immobilie vor, sollte mindestens dieser Bescheid durch einen Fachmann geprüft werden.
Insbesondere in Bezug auf die richtige Anwendung der steuerlichen Freibeträge ( vgl. Erbschaftssteuerklassen) und des korrekten Verkehrswertes.
Gegebenenfalls sollte innerhalb der vierwöchigen Einspruchsfrist Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden.
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