Wie hoch ist die Zweitwohnungssteuer und wer muss sie zahlen?

Die deutschen Kommunen sind immer klamm.
Das ist sozusagen systemimmanent.
Sie müssen sich etwas einfallen lassen, um ihre immer mehr werdenden Aufgaben finanziell stemmen zu können.
Und das machen clevere Kämmerer auch.
Eine solche Möglichkeit, der Kommune zu mehr Geld zu verhelfen, ist die Zweitwohnungssteuer.
Gemeinden können frei entscheiden, ob eine Zweitwohnungssteuer zu zahlen ist
Die Zweitwohnungssteuer kann von den Gemeinden eingeführt werden, muss aber nicht. Sie soll zum einen das Stadtsäckel füllen, zum anderen die Menschen animieren, in die entsprechende Stadt ihren Hauptwohnsitz zu verlegen.
Denn für jeden Steuerzahler, der in einer Gemeinde wohnt, erhält diese über den staatlichen Finanzausgleich Zuwendungen. Zudem hat die Stadt höhere Einnahmen, wenn der Bürger dort wohnt, weil dieser beispielsweise im Ort einkauft usw.
Die Zweitwohnungssteuer variiert
Die Zweitwohnungssteuer ist von Land zu Land und Stadt zu Stadt unterschiedlich. Die Länder und Gemeinden haben dazu entsprechende Satzungen aufgelegt.
Auch ist die Zweitwohnungssteuer nicht konstant. Sie kann sich jederzeit ändern. In welche Richtung, dürfte wohl klar sein. In den meisten deutschen Städten beträgt die Zweitwohnungssteuer 5-10 % der Jahresmiete.
Sie kann aber auch, wie beispielsweise in Baden-Baden, Freiburg oder Konstanz bis 30 % steigen. Überlingen meint es hier besonders gut mit seinen Einwohnern, die eine Zweitwohnung haben. Hier werden fast 33 % fällig.
Touristenstädte veranschlagen gerne die Zweitwohnsitzsteuer
Besonders Kommunen mit vielen touristischen Höhepunkten, mit Naturschönheiten, die von vielen Menschen besucht werden, bereichern sich auf diese Weise beispielsweise an den Ferienwohnungen.
Wer in so einer Gemeinde eine 2. Wohnung hat, die er als Ferienwohnung vermietet, muss nicht nur die Zweitwohnungssteuer zahlen, er muss auch auf seine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Steuern zahlen und gegebenenfalls Gewerbesteuer abführen.
Auch wer aus beruflichen Gründen einen 2. Wohnsitz woanders hat, ist vor der Zweitwohnungssteuer nicht gefeit. Er kann sie allerdings als Kosten des beruflich bedingten Zweitwohnsitzes steuerlich geltend machen.
Die Zweitwohnungssteuer gilt auch für Datschen und Kleingärten
Mit Einführung der Zweitwohnsitzsteuer sollten auch viele Datschen (Wohneigentum auf Pachtland) und Kleingärten (nach Bundeskleingartengesetz) einbezogen werden.
Wer sein Gartengrundstück bei der Gemeinde als Wohnsitz eingetragen hatte, was durchaus Vorteile bringen konnte, wurde gnadenlos zur Zweitwohnungssteuer veranlagt. (Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 13.06.2013, 8 K 907/12.GI)
Hier haben die Gemeinden zum Teil aber einen Rückzieher gemacht. Dieses Thema ist, wenigstens in größeren Städten, vom Tisch. Denn diese Objekte werden nur während eines Teils des Jahres als Wohnsitz genutzt.
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