Der „Sperrvermerk Kirchensteuer“ erklärt

Sperrvermerk Kirchensteuer
Sperrvermerk Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist eine wesentliche Einkommensquelle christlichen Kirchen. Ihre Geschichte ist lang. Bereits im neunzehnten Jahrhundert haben sich Kirchen und Staat darauf geeinigt, dass die Erhebung der Kirchensteuer durch den Staat (beziehungsweise damals die Fürsten) durchgeführt wird.

Man mag das gut finden oder nicht. Es ist zu mindestens für den Steuerbürger, der Mitglied einer Kirche ist, eine probate und einfache Möglichkeit, seiner Verpflichtung nachzukommen.

Er muss nicht eine Art „Mitgliedsausweis“ besitzen und Marken in dieses kleben, wie es beispielsweise bei Parteien üblich war.

Die Kirchensteuer wird bei Arbeitnehmern automatisch vom Lohn abgezogen

Die Kirchensteuer wird bei Arbeitnehmern direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren zusammen mit den anderen Steuern und Sozialabgaben eingezogen und der Kirche überwiesen.

Bei Selbstständigen und Freiberuflern erfolgt dies im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Damit die Kirchensteuer von Arbeitnehmern ordnungsgemäß erhoben werden kann, muss ein entsprechendes Merkmal auf der Lohnsteuerkarte notiert sein.

Das Lohnsteuerabzugsmerkmal Religionszugehörigkeit

Seit 2010 gibt es die elektronische Lohnsteuerkarte, weshalb es nur noch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gibt.

Diese hat der Arbeitnehmer 2011 schriftlich vom Finanzamt erhalten. Auch jede Änderung wird mitgeteilt. Nachfragen diesbezüglich beantwortet das Finanzamt.

Zu diesen Lohnsteuerabzugsmerkmalen gehört auch eine eventuelle Konfessionszugehörigkeit.

Lohnsteuerabzugsmerkmale sind nich tnur für Arbeitgeber interessant

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind jedoch nicht nur für den Arbeitgeber interessant. Sie können unter Umständen auch an Versicherungen, Banken und sonstige Finanzdienstleister gelangen. Stichwort z.B.: Kirchensteuer auf Kapitalerträge.

Sie sind quasi halböffentlich. Zumindest dann, wenn der Steuerzahler der Übermittlung dieser Daten an diese Dienstleister zustimmt. Diese teilweise Veröffentlichung privater Daten ist so manchem nicht recht. Und dafür gibt es die Möglichkeit, einen Sperrvermerk Kirchensteuer zu beantragen.

Sperrvermerk Kirchensteuer: der Datenfreigabe widersprechen

Entsprechend § 51a Einkommensteuergesetz ist es möglich, dem automatisierten Datenabruf der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft zu widersprechen.

Zu diesem Zweck wird vom Bundeszentralamt für Steuern ein entsprechender Vordruck abgefordert, per Post oder online.

Der Sperrvermerk Kirchensteuer wird ausgefüllt und an dieses zurückgeschickt. Das ist alles.

Der Sperrvermerk Kirchensteuer ist keine Befreiung von dieser Steuer!

Wohlgemerkt: dieser Sperrvermerk Kirchensteuer ist keine Befreiung von dieser Steuer. Es ist lediglich die Sperrung der Auskünfte zur Religionszugehörigkeit an Dritte.

Er hat die Wirkung eines Widerspruchs, falls jemand Drittes diese Information anfordern möchte.

Er muss bis zum 3. 6. des Vorjahres beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein, damit er rechtzeitig zum Beginn des Folgejahres wirksam wird.

Die Vorgehensweise zum Sperrvermerk Kirchensteuer ist fragwürdig

Insgesamt ein ziemlich umständliches Verfahren, der deutschen Steuerbürokratie entsprechend. Eigentlich sollte es eher umgekehrt sein: Der Steuerbürger müsste dieser Übermittlung ausdrücklich zustimmen müssen.

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