Die Schenkungssteuer erklärt

Überall will der Staat seine Hände in den Taschen der Bürger haben. Die Schenkungssteuer gibt es international, auch in Deutschland. Sie ist das Pendant zur Erbschaftssteuer.
Unterschied: Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer
Während die Schenkungssteuer eine Verfügung unter Lebenden ist, ist die Erbschaftssteuer die Besteuerung auf den Erwerb von Todes wegen.
Sowohl von den Lebenden als auch von den Toten will der Staat profitieren. Ansonsten sind sie sich sowohl von der Steuersystematik her als auch ihren Freibeträgen nahezu gleich. Die Schenkungssteuer kennt Steuerklassen, die gleichen wie bei der Erbschaftssteuer.
Die Schenkungssteuerklassen
Diese Schenkungssteuerklassen (nicht zu verwechseln mit den Lohnsteuerklassen) werden regelmäßig den Änderungen in der Gesellschaft angepasst. Und natürlich dem Finanzbedürfnis des Staates.
Vorweg sei gesagt: Im Gegensatz zur Erbschaftssteuer, die einmal anfällt bei jedem Erbe, kann eine Schenkung alle 10 Jahre steuerfrei durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die Freigrenzen, bis zu denen eine Schenkung nicht besteuert wird, alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden können und sollten.
Diese Regelung gibt der Gestaltung der Finanzierung des Nachwuchses die Möglichkeit in die Hand, bei großem Vermögen steuerfrei dieses Vermögen nach und nach auf den Nachwuchs zu übertragen.
Schenkungsfreibeträge
Die Freibeträge sind ein wichtiger Grund für die Durchführung einer Schenkung. Wer alle 10 Jahre eine Schenkung an die gleiche Person durchführt, kann, wenn es sich um Ehegatten oder Lebenspartner handelt, jeweils 500.000 € steuerfrei verschenken. Ist es ein Kind, sind es 400.000 €.
Enkel können ebenfalls 400.000 € erhalten, wenn deren Eltern bereits verstorben sind. All diese Personen befinden sich in Schenkungssteuerklasse 1.
Andere Personen in Schenkungssteuerklasse 1 erhalten einen allgemeinen Freibetrag von 100.000 €. Geschwister, deren Kinder, Eltern und Großeltern steht die Schenkungssteuerklasse 2 zu, sofern sie nicht bereits in der Steuerklasse 1 erfasst sind. Für Verwandte in Schenkungssteuerklasse 2 gilt ein grundsätzlicher Freibetrag von 20.000 €. Genauso wie für Klasse 3, in der alle übrigen Beschenkten erfasst sind.
Schenkungskosten können aufgerechnet werden
Sollten die Beschenkten Kosten im Zusammenhang mit der Schenkung haben, können sie diese gegen den Betrag der Schenkung aufrechnen.
Der Schenkungssteuerbescheid
Sowohl der Schenkende als auch der Beschenkte müssen eine Schenkung dem Finanzamt gegenüber schriftlich auf entsprechendem Formular erklären.
Das Finanzamt erlässt dann einen Schenkungssteuerbescheid. Oder eben auch nicht. Wichtig ist das deshalb, damit das Finanzamt prüfen kann, ob die Zehnjahresfrist eingehalten wurde.
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