Das Erbschaftssteuergesetz erklärt

Erbschaftssteuergesetz
Das Erbschaftssteuergesetz

Der Staat möchte an jedem Menschen und dessen Leben partizipieren. Und nicht nur an dessen Leben, auch an dessen Geld.

Steuern bestimmen unser Leben, und davon lebt der Staat. Sogar, wenn das Leben beendet wurde, möchte der Staat seinen Obolus erhalten.

Die Erbschaftssteuer macht‘s möglich.

Festgelegt ist die Erbschaftssteuer im Erbschaftssteuergesetz, das in seiner ursprünglichen Form als Bundesgesetz am 3. Juni 1906 in Kraft trat.

Zum 1. Januar 2009 ist das neue Erbschaftsteuergesetz in Kraft getreten, das bis heute schon wieder mehrere Änderungen erfahren hat.

Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Übrigens sind Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer nahezu identisch. Die Schenkung ist eine Zuwendung unter Lebenden, eine Erbschaft eine Zuwendung von Todes wegen. Ansonsten werden beide gleich besteuert.

Das Erbschaftssteuergesetz regelt die entsprechenden Modalitäten.

Wann wird Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer fällig?

In Deutschland muss nach dem Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) in folgenden Fällen Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer gezahlt werden:

  1. Bei Schenkungen unter Lebenden.
  2. Bei Erwerb im Todesfall.
  3. Bei Zweckzuwendungen.
  4. Bei dem Vermögen eines Vereins, vorausgesetzt der Hauptzweck ist darauf gerichtet, Vermögen im Interesse einer Familie oder mehrerer Familien zu binden.
  5. Bei Vermögen einer Stiftung, die hauptsächlich im Interesse einer Familie oder Familien eingerichtet wurde.

Erbschaftssteuer versus Nachlasssteuer

Zu unterscheiden von der Erbschaftssteuer ist die Nachlasssteuer. Die Nachlasssteuer besteuert jeglichen Nachlass, unabhängig von den persönlichen Verhältnissen der Erben. In Deutschland gibt es die Nachlasssteuer nicht.

Was besagt das Erbschaftsteuergesetz?

Das Erbschaftssteuergesetz legt fest, dass Erben in 3 Erbschaftssteuerklassen eingeteilt werden. Sie sollten nicht mit den Lohnsteuerklassen verwechselt werden. Diese Erbschaftssteuerklassen sind unterschiedlich in der Höhe der Freibeträge eines Erbes und auch in der Höhe der Besteuerung.

In die Erbschaftssteuerklasse 1 gehören alle Erben, die in direkter Linie mit dem Verstorbenen verwandt sind.

Also Kinder, Eltern und Enkel, wenn deren Eltern verstorben sind. Das Erbschaftssteuergesetz sieht in der Erbschaftssteuerklasse 2 vor, dass sie alle Erben aufnimmt, die mittelbar mit dem Verstorbenen verwandt sind. Großeltern, Geschwister oder auch Stiefgeschwister.

Die Erbschaftssteuerklasse 3 nimmt alle anderen auf wie Freunde, Neffen.

Erbschaftssteuergesetz Freibetrag

Innerhalb der einzelnen Steuerklassen ist der Steuerfreibetrag bei der Erbschaftssteuer entsprechend Erbschaftssteuergesetz unterschiedlich.

So erhalten Ehegatten und seit Neuestem auch eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 € bei jedem Erbfall. Kinder oder Stiefkinder 400.000 €, Enkel 200.000 € (siehe obige Bedingung).

Jede sonstige Person, die in Erbschaftssteuerklasse 1 gehört, erhält einen Freibetrag von 100.000 €. Alle Personen aus den Steuerklassen 2 und 3 erhalten einen Freibetrag von 20.000 €.

Diese komplizierten Regeln aus dem Erbschaftssteuergesetz dienen dazu, die dem Verstorbenen am nächsten stehenden Personen möglichst finanziell zu entlasten.

Berechnung der Erbschaftssteuer nach dem Erbschaftssteuergesetz

Bevor die Steuer berechnet wird, können die Erben sämtliche Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Erst auf die Differenz wird die Erbschaftssteuer erhoben. Die Höhe dieser Steuer richtet sich nach der Erbaschaftssteuerklasse und dem Wert des Erbes.

Bis zu eine Betrag des Erbes von 75.000 € zahlt ein Erbe in Erbschaftssteuerklasse 7 % Zinsen. In Steuerklasse 2 sind das 15 %, in Steuerklasse 3 30 %.

Erbschaftssteuer Fristen

Gemäß § 30 Abs.1 Erbschaftssteuergesetz ist jeder Erbe verpflichtet, dem Finanzamt innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Kenntnisnahme seinen Erwerb mitzuteilen.

Nach § 30 Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz muss das zuständige Finanzamt über die Beteiligten Personen, den Rechtsgrund des Erwerbs sowie Gegenstand und Wert informiert werden.

Beruht der Erwerb auf einem Testament, das durch einen Notar oder das Gericht eröffnet wurde, erübrigt sich die Meldung an das Finanzamt.

Bestehen bleibt die Meldungspflicht allerdings, wenn zum Erwerb Betriebsvermögen, Auslandsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht in einer Depotbank verwaltet werden oder Grundbesitz zählen.

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