Was es bei der Steuerklassenwahl zu beachten gilt

Die Wahl der Steuerklasse betrifft in aller Regel verheiratete Paare oder die Partner einer Lebensgemeinschaft.
Wo es bisher nur die Wahl zwischen der Kombination Steuerklasse III/V und Steuerklasse IV/IV gab, existiert nun noch eine dritte Variante, die Kombination Steuerklasse 4 mit Faktor.
Wovon ist die Steuerklassenwahl primär abhängig zu machen?
Immer ist die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination davon abhängig, wie sich die Gehaltssituation der Partner darstellt.
Verdienen beide Partner etwa gleich viel, kommt die Kombi IV/IV in Frage, ist das Gehalt eines der beiden Akteure wesentlich höher, wird man sich für die Kombination III/V entscheiden.
Die zusätzliche Berechnung mit dem Faktorverfahren garantiert eine faire Verteilung der Freibeträge beziehungsweise steuerlichen Lohnabzüge beider Ehepartner.
Wechsel der Lohnsteuerklasse
Der Wechsel in eine andere Lohnsteuerklasse beziehungsweise eine andere Kombination, beispielsweise den neuen Faktor, den es seit 2010 gibt, hat immer auch weitreichende Auswirkungen.
Die Steuerklassenwahl jat Konsequenzen
So beeinflusst ein solcher Steuerklassenwechsel bzw. eine veränderte Steuerklassenwahl alle Lohnersatzleistungen, als da wären beispielsweise Elterngeld, Krankengeld, Kindergeld, Arbeitslosengeld u.a.m.
Wer eine Ahnung hat, er könne in absehbarer Zeit gezwungen sein, Lohnersatzleistungen zu benötigen, tut also gut daran, sich vorab über die Auswirkungen auf die entsprechende Ersatzleistung zu informieren.
Ganz grundsätzlich erhalten Arbeitnehmer in Lohnsteuerklasse drei beispielsweise mehr an Leistungen als diejenigen in Steuerklasse 5. Der zuständige Sozialleistungsträger gibt gerne Auskunft.
Wann kann ein Steuerklassenwechsel stattfinden?
Ein Wechsel der Steuerklasse muss vor dem 01. Januar eines Jahres in der Gemeinde/Stadtverwaltung beantragt werden.
Hierzu ist die Unterschrift beider Partner der Ehegemeinschaft oder der Lebensgemeinschaft notwendig.
Ferner ist es nicht möglich, die Steuerklasse innerhalb eines Jahres zweimal zu wechseln.
Eine Ausnahme besteht hier, wenn ein Partner im laufenden Jahr, bis zum 30. November verstirbt. In diesem Fall gilt hier ist ein Wechsel der Steuerklasse bis zu eben diesem Datum möglich (vgl. Steuerklasse Todesfall).
Der ominöse Faktor
Ein wenig unheimlich hört es sich schon an. Das Faktorverfahren. Dabei handelt es sich in der Tat um eine komplizierte Rechnung, welche die Finanzbehörde austüftelt, um einen Schlüssel für die Besteuerung von Gehältern die erst in der Zukunft ausgezahlt werden, zu erhalten.
Der Faktor weist drei Nachkommastellen auf, die sich unter anderem aus der Höhe der voraussichtlichen Arbeitslöhne ergeben. Mit dem Faktorverfahren sollen größere Nachzahlungen der Lohnsteuer vermieden werden.
Der Faktor richtet die Belastung durch Lohnsteuer an der Höhe der Gehälter der Ehepartner aus, berücksichtigt dabei auch Ehegattensplitting. In welcher Stärke sich das Splitting auswirkt, hängt jeweils von der Höhe der Differenz beider Löhne der Ehepartner ab.
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