Die Steuerklassen in Deutschland – Sinn und Zweck

Das deutsche Steuerrecht ist eines der kompliziertesten der Welt. Es dient vielen anderen Ländern auf der Welt als Blaupause.
Eines der wesentlichen Merkmale des deutschen Steuerrechts sind die Steuerklassen.
Lohnsteuerklassen, Erbschaftssteuerklassen und Schenkungssteuerklassen
Steuerklassen gibt es bei der Lohnsteuer sowie bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer. Da Letzteres nicht so häufig auftritt, wird allgemein der Begriff Steuerklasse mit dem Begriff Lohnsteuerklasse gleichgesetzt.
Die Lohnsteuerklassen
Die Lohnsteuerklasse dient in Deutschland dazu, politische Ziele mittels steuerpolitischer Werkzeuge durchzusetzen. Eines dieser Ziele ist eine Sozialpolitik, von denen der Staat sich Vorteile für seine Bürger verspricht.
Beispielsweise werden auf diese Weise steuerpolitisch Ehepaare mit Kindern unterstützt. Damit diese Umsetzung politischer Ziele auch wirklich beim Arbeitnehmer ankommt (nur Arbeitnehmer haben Lohnsteuerklassen), werden diese je nach sozialer Situation in die unterschiedlichen Lohnsteuerklassen eingeteilt.
Welche Lohnsteuerklassen gibt es?
In Deutschland gibt es die Lohnsteuerklasse I, Lohnsteuerklasse II, Lohnsteuerklasse III, Lohnsteuerklasse IV, Lohnsteuerklasse V und Lohnsteuerklasse VI.
Bei den Steuerklassen I, II und VI erfolgt die Einteilung automatisch durch das Finanzamt. Die Klassen III, IV und V können von Arbeitnehmern selbst gewählt werden.
Die Lohnsteuerklassen I und II sind alleinstehenden Menschen vorbehalten. Wer nicht verheiratet ist und keine Kinder aufzieht, erhält vom Finanzamt die Steuerklasse I. Er muss die höchste Steuer zahlen.
Die Klasse II wird dann vergeben, wenn zusätzlich ein oder mehrere Kinder versorgt werden. Hier ist der Alleinerziehendenfreibetrag in die Lohnsteuertabelle eingerechnet, was eine geringere Steuerlast zur Folge hat. Damit erfolgt, siehe oben, eine steuerliche Förderung von Kindern.
Die Steuerklasse VI ist allen vorbehalten, die ein zweites angestelltes Arbeitsverhältnis begründen. Bei ihr werden 50 % des Einkommens als Steuer abgezogen.
Die Steuerklassen III bis V
Um die Ehe steuerlich zu fördern, wurden die Steuerklassen III bis V eingeführt. Wer verheiratet ist (gilt auch für eingetragene Lebensgemeinschaften) erhält vom Finanzamt die Steuerklassenkombination IV/IV.
Diese bewirkt eine Versteuerung wie bei Steuerklasse I abzüglich des Ehegattensplittings. Bei für die Steuerpflichtigen günstigen Einkommensverhältnissen, bei denen einer der Partner unter 40 % des gemeinsamen Einkommens verdient, der andere ab 60 % empfiehlt sich ein Umstieg auf III/V.
Wobei der Partner mit dem geringeren Einkommen die V wählen sollte. Hier fällt der höhere Steuersatz an, das andere Einkommen wird weniger besteuert.
Die Einkommensteuererklärung
Wichtig bei all diesen Steuerklassen ist, zu wissen, dass am Jahresende, nach einer Einkommensteuererklärung, das gesamte Einkommen einheitlich versteuert wird.
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