Welche Steuerklasse hat eine Witwe mit Kind?

Wenn bei einem Ehepaar einer der Partner verstirbt und den anderen Partner als Witwe mit Kind hinterlässt, gibt es neben den emotionalen Problemen auch finanzielle Schwierigkeiten.
Um wenigstens das finanzielle Desaster zu vermeiden, hat der Gesetzgeber für diesen speziellen Fall Sonderregelungen getroffen. So erhält eine Witwe oder ein Witwer, sofern er/sie angestellt beschäftigt ist und somit lohnsteuerpflichtig, im Jahr des Todes des Partners sowie im Folgejahr automatisch die Steuerklasse 3.
Unabhängig davon, welche Steuerklasse vorher eingetragen war. Das bewirkt, dass durch den in Steuerklasse 3 verdoppelten Grundfreibetrag weniger Lohnsteuer gezahlt werden muss. Diese Änderung der Steuerklasse muss beim Finanzamt beantragt werden.
Steuerklasse Witwe mit Kind
Nach Ablauf des Sterbejahres und des Folgejahres erhält der/die Witwe/Witwer, solange noch ein kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt wohnt, die Steuerklasse 2 (Steuerklasse Witwe) und damit automatisch den Steuerfreibetrag für Alleinerziehende.
Auch hier sollte die Witwe den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerkarte dahingehend prüfen, ob diese auch richtig eingetragen wurde.
Für das Kind kann eine Halbwaisenrente beantragt werden
Zusätzlich zu diesen Steuerfreibeträgen kann das Kind eine Halbwaisenrente ab dem Monat des Versterbens des Elternteils beantragen.
Diese wird bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes gezahlt. Respektive bis zum 25. Lebensjahr. Diese finanziellen Zubrote des Staates können den Verlust eines Partners nicht wettmachen. Aber wenigstens ein wenig das nunmehr ausgefallene zweite Einkommen ersetzen.
Auch die Witwe mit Kind muss eine Steuererklärung abgeben
Leider ist hier auch ein Wermutstropfen vorhanden. Denn grundsätzlich sind alle Steuerzahler, die die Steuerklasse 3 in Anspruch nehmen können, dazu verpflichtet, im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Das bedeutet, dass die Witwe/der Witwer, der/die möglicherweise zuvor keine solche Erklärung abgegeben hat, nunmehr vor diesem Problem steht. Gerade in so einer Situation ist es zweckmäßig, sich die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins zu holen.
Eingesparte Lohnsteuer kann zurückgefordert werden
Und: Es kann passieren, dass ein Teil der eingesparten Lohnsteuer wieder vom Finanzamt eingefordert wird. Denn dieses errechnet anhand des Bruttolohnes und der Steuertabellen die Steuerschuld, zunächst unabhängig von der Steuerklasse. Vorteilhaft ist hier lediglich der verdoppelte Grundfreibetrag.
Weitere Fallstricke für eine Witwe mit Kind
Auch kann es passieren, dass durch die Halbwaisenrente des Kindes, wenn dieses noch andere Einkünfte hat, entweder eine Besteuerung erfolgt, das Kindergeld nicht mehr gezahlt wird oder andere Freibeträge (beispielsweise der Ausbildungsfreibetrag) nicht mehr gelten. Auch hier ist die genaue Information, etwa durch den Lohnsteuerhilfeverein, sehr hilfreich. Vorher.
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