Welche Optionen haben Sie bei der Wahl der Steuerklasse im Trennungsjahr?

Steuerklasse TrennungsjahrAnnähernd zweihunderttausend Ehen werden in der Bundesrepublik jedes Jahr geschieden.

Eine Scheidung wirkt sich selbstverständlich auch auf die Steuerklasse aus.

Wie verhält es sich nun genau mit der Steuerklasse im Trennungsjahr?

 Die Steuerklasse im Trennungsjahr

Das Trennungsjahr ist eine Zeitspanne, die das deutsche Familienrecht gesetzlich vorschreibt. In dieser Zeit haben die Ehepartner getrennt zu leben.

Dies heißt konkret, dass keiner der beiden, ganz egal ob man noch in derselben Wohnung oder einem Haus voneinander „getrennt“ lebt, für den anderen irgendwelche Leistungen erbringen darf.

Grundsätzlich gilt, dass Sie im Trennungsjahr – und hier ist das Kalenderjahr gemeint – noch weiterhin die Möglichkeit haben, sich gemeinsam zu veranlagen.

Dies hat auch Gültigkeit, wenn man in dem betreffenden Jahr nur noch wenige Wochen zusammen war.

Wenn die Trennung im November erfolgt, haben Sie zum 31.12., dem Stichtag der Veranlagung, wieder die Steuern der Lohnsteuerklasse 1 zu bezahlen.

Die Steuern für das Trennungsjahr vor diesem Stichtag aber können sie in gemeinsamer Veranlagung mit der Steuerbehörde abrechnen.

Wenn Sie nun alleinerziehende Mutter oder Vater sind, können Sie die Einstufung in Steuerklasse 2 beantragen.

Die Steuerklasse im Trennungsjahr wechseln

Natürlich ist es Ihnen auch möglich, bereits während des Trennungsjahres die Steuerklasse zu wechseln.

In vielen Fällen ist dies sogar durchaus sinnvoll. Bei einem Ehegattensplitting beispielsweise ist rechnerisch abzuwägen, ob sich ein weitere Veranlagung in Steuerklasse 1 nicht rentiert.

Denn wenn der vorher nur gering am Familieneinkommen beteiligte nun, da er sozusagen „auf eigenen Füßen“ steht, mehr verdient, wird er mit der nahezu freibetragslosen Steuerklasse 5 nicht mehr viel anfangen.

Was ist, wenn sich der Ehegatte weigert, die Steuerklasse zu wechseln?

Weigert sich nun einer der beiden Eheleute, die aus dem Splitting entstandene Konfiguration 3/5 zu verlassen, ist er in aller Regel gezwungen, die Verluste, die sein Ehepartner dadurch erleidet, zu ersetzen.

Der steuerliche Unterschied zwischen Lohnsteuerklasse 3 und der Steuerklasse 1 ist, besonders dann, wenn man zu den Gutverdienenden gehört, erheblich.

Geht man von einem Bruttojahreseinkommen von 100 000 Euro aus, macht die Differenz ungefähr 9000 Euro. Dies ist natürlich ein häufiger Grund für weitere Zwistigkeiten in der Ehe.

Haben Sie als Ehepartner nicht gearbeitet und so auch keine Steuern bezahlt, steht Ihnen auch keine Steuerrückerstattung zu. Selbstverständlich kann man sich hier gütlich einigen und eine Teilhabe vereinbaren.

Sie fragen sich, welche Steuerklasse im Trennungskahr für Sie am günstigsten ist und ob sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt? Nutzen Sie unseren Steuerklassen Rechner.

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