Steuerklasse Rentner verheiratet: welche Steuerklasse sollte gewählt werden?

Steuerklasse Rentner verheiratet
Steuerklasse Rentner verheiratet

Ob Menschen miteinander verheiratet sind, in Partnerschaft leben oder ledig sind, spielt im Steuerrecht eine große Rolle. Selbstverständlich ist damit auch die Steuerklasse Rentner verheiratet davon betroffen.

Das sogenannte und immer wieder umstrittene Ehegattensplitting ist mittlerweile die einzige steuerliche Förderung einer ehelichen Gemeinschaft.

Das Ehegattensplitting

Das Ehegattensplitting als sozialpolitische Maßnahme stellt Ehepaare steuerlich günstiger als ledige oder in Partnerschaft lebende. Wobei seit Neuestem eine eingetragene Partnerschaft auch vom Ehegattensplitting profitieren kann.

All dies gilt jedoch nur für Menschen, die im Erwerbsleben stehen. Rentner sind bei diesen Regelungen außen vor.

Steuerklasse Rentner verheiratet:  Rentner + Rentner

Sind zwei Rentner miteinander verheiratet oder leben in einer eingetragenen Partnerschaft, spielt die Steuerklasse Rentner verheiratet in Bezug auf die Versteuerung der Rente keine Rolle mehr.

Vielmehr wird die Rente bei Steuerklasse Rentner verheiratet nach anderen Kriterien besteuert. Bis 2004 wurde eine Rente nicht besteuert. Mit der Rentenreform 2004 wurde die Besteuerung von Renten grundlegend geändert.

Von einer ursprünglich vorgelagerten Besteuerung wurde sie zur nachgelagerten Besteuerung geändert.

Das bedeutet, dass rentenbeitragspflichtiges Einkommen bis zu diesem Datum auch auf die Summen, die der Rentenvorsorge dienten, Steuern zahlen musste.

Dies wird Schritt für Schritt bis zum Jahr 2040 dahingehend geändert, dass die Auszahlung der Renten besteuert wird, die Rentenbeiträge des Einkommens sukzessive weniger.

Im Ergebnis ergibt sich seit 2005, dass die Einkommen aus Renten, beginnend mit 50 %, bis zum Jahr 2040 mit 100 % anteilig besteuert werden.

Welche Umstände sind für ein Rentnerehepaar steuerlich entscheidend?

Entscheidend für ein Rentnerehepaar ist in Hinblick auf die Besteuerung der Rente also nicht, ob es zusammenlebt, sondern, wann jeder der Partner in Rente gegangen ist.

Ist beispielsweise ein Rentner im Jahr 2010 Rentner geworden, wird 60 % seines Einkommens besteuert. Geht der andere Partner 2015 in Rente, wird bereits 70 % des Einkommens besteuert. Wohl gemerkt: Es wird nicht von der Rente 60 % oder 70 % abgezogen.

Sondern eine Steuer wird lediglich auf diesen Anteil der Rente erhoben. Zur Verdeutlichung: Erhält ein Rentner, der 2010 in Rente ging, beispielsweise 1000 € Rente, werden zur Berechnung der Steuer auf die Rente 60 %, in diesem Fall 600 €, herangezogen. Der so ermittelte Betrag, der nicht versteuert wird, wird festgeschrieben.

Er ändert sich auch bei folgenden Rentenerhöhungen nicht. Das hat zur Folge, dass alle künftigen Rentenerhöhungen voll versteuert werden müssen.

Wann gilt diese Regelung?

Diese Regelungen gelten nur für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Renten aus Kapitalertrag oder wegen Erwerbsunfähigkeit gelten andere Regelungen.

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