Die Steuerklasse für Azubis

Auch Auszubildende müssen in Deutschland Steuern bezahlen.
Sie unterliegen den gleichen steuerlichen Regeln wie alle anderen Arbeitnehmer.
Dennoch gibt es bei Ihnen einige Besonderheiten auch in Bezug auf die Steuerklassen, die sich aus der Jugend dieser Menschen ergeben.
Die Steuerklasse Azubi ist zumeist Steuerklasse 1
So sind die Azubis meistens nicht verheiratet und somit automatisch in der Steuerklasse 1. Haben sie bereits Kinder, werden sie in die Steuerklasse 2 eingeteilt, wenn sie alleinerziehend sind.
Wie alle anderen abhängig Beschäftigten erhalten sie die Steuerklasse 6, wenn sie ein 2. Arbeitsverhältnis begründen. Die Steuerklasse 3, Steuerklasse 4 und Steuerklasse 5 sind verheirateten Arbeitnehmern, also auch verheirateten Auszubildenden, vorbehalten.
Ein steuerlicher Vorteil: Azubis sind meist Geringverdiener
Ein weiterer „Vorteil“ der Auszubildenden ist es aus steuerlicher Sicht, dass sie zu den Geringverdienern zählen.
Denn dann kommt der steuerliche Grundfreibetrag zur Anwendung. Der besagt, dass erst bei einem Einkommen über derzeit etwa 8400 € überhaupt Steuern zu zahlen sind.
Werbungskosten bei Azubis
Dabei ist zu beachten, dass vom Lohn des Auszubildenden noch die Werbungskosten abgezogen werden, sodass der Bruttolohn deutlich höher sein kann.
Diesen Grundfreibetrag kann der Auszubildende aber nur dann nutzen, wenn er diesen im Rahmen einer jährlichen Einkommensteuererklärung geltend macht.
Denn er ist nicht, im Gegensatz zu der Werbungskostenpauschale von derzeit 1000 €, in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet.
Ein Lohnsteuerverein ist auch für Azubis hilfreich
Das macht die Sache für die Auszubildenden jedoch nicht einfacher. Sie müssen so viel lernen in ihrem noch jungem Leben und sollen nun plötzlich eine Steuererklärung abgeben. Auch das noch.
Hier ist es zweckmäßig, wenn der junge Mensch sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wendet, der für ihn diese Steuererklärung abgibt. Zudem kann er mit Hilfe des Lohnsteuerhilfevereins lernen, wie man so etwas künftig selber macht.
Azubis sollten die Arbeitnehmersparzulage beantragen
Ohne die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann es passieren, dass der Auszubildende zu viel Lohnsteuer zahlen muss. Wenn der Azubi schon eine Steuererklärung abgibt, sollte er in dieser die Arbeitnehmersparzulage beantragen.
Diese ist einkommensabhängig und wird bei der Einkommenshöhe eines Auszubildenden garantiert greifen. Dazu ist es allerdings notwendig, dass der Azubi einen Bausparvertrag abschließt.
Er sollte dies nutzen, und diesen mit geringen Beträgen besparen. Denn die staatliche Forderung in Form der Arbeitnehmersparzulage garantiert ihm, zusammen mit den Zinsen auf dem Bausparkonto, einen Zins von etwa 10 %.
Azubis und die Kirchensteuer
Neben der Lohnsteuer muss ein Auszubildender auch Kirchensteuer zahlen, wenn er einer Religionsgemeinschaft angehört.
Das trifft nicht nur auf die christlichen Kirchen zu.
Online Steuerberatung Steuerklasse Azubi
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