Steuerklasse 6 bzw. Steuerklasse VI
Die Steuerklasse 6 ist eine ganz Besondere und unterscheidet sich grundsätzlich in vielen Punkten von den anderen Lohnsteuerklassen.
Im Folgenden werden wir Ihnen die Unterschiede zu den anderen Steuerklassen darlegen und Sie überdies hinaus darüber informieren, wann ein Wechsel in diese Lohnsteuerklasse in Erwägung gezogen werden sollte.
Die Merkmale der Steuerklasse 6
Die Lohnsteuerklasse 6 ist mit allen anderen Steuerklassen kombinierbar. Eingesetzt wird sie in aller Regel, wenn Sie als Arbeitnehmer einen Zweitjob oder gar Drittjob annehmen, die andere Lohnsteuerklasse jedoch bereits vergeben ist, für die eigentliche Beschäftigung, den Erstjob.
Ebenso gilt die Steuerklasse 6 für diejenigen Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorlegen können.
Dies ist gesetzlich so geregelt. Die Lohnsteuerklasse 6 ist die denkbar ungünstigste Klasse, der man sich zuordnen kann. Dies liegt daran, dass hier weder ein Grundbetrag abgesetzt werden kann, noch es einen Arbeitnehmerpauschbetrag gibt.
Sonderabgabepauschale, Vorsorgepauschale und Kinderfreibetrag
Ebenso wenig gibt es in der Steuerklasse 6 Sonderabgabenpauschale und Vorsorgepauschale. Auch ein Kinderfreibetrag ist nicht vorgesehen.
Einzig einen Altersentlastungsbetrag gibt es. Haben Sie sich nun in der Lohnsteuerklasse 6 angemeldet und dabei den Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte bei Ihrem Erstarbeitgeber nicht ausgeschöpft, so können Sie sich diesen auf die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse 6 übertragen lassen.
Wird die Nebentätigkeit zum Hauptberuf, ist es natürlich möglich, die Steuerklasse zu wechseln, genauso wenn die Tätigkeit selbstständig oder freiberuflich wird.
Steuerklasse 6 und die Selbstständigkeit
Nicht immer muss man sich mit Steuerklasse 6 besteuern lassen. GehenSie neben einer selbstständigen Tätigkeit noch einer Nebenbeschäftigung nach, so haben Sie quasi eine Lohnsteuernummer frei und können sie für den Job verwenden. Dasselbe gilt für eine freiberufliche Tätigkeit.
Genauso können Sie eine freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit als Nebenbeschäftigung ausüben, ohne diese mit der Lohnsteuerklasse 6 besteuern zu müssen.
Der Minijob und die Steuerklasse 6
Ein Problem ergibt sich bei den Minijobs. Seit dem 01. 01.2013 nämlich hat sich hier die gesetzliche Grundlage entscheidend geändert. Es wurde die Verdienstgrenze von 400 auf 450 Euro erhöht.
Das heißt, auch ein Minijob ist nunmehr sozialversicherungspflichtig, das geringe Entgelt bei dieser Art von Arbeit muss auch noch versteuert werden. Der Gesetzgeber hat die Situation erkannt und für diesen Fall die Pauschalsteuer eingeführt. Eine sinnvolle Alternative.
Bei dieser Pauschalsteuer haben Sie nichts mit dem Finanzamt zu tun. Die Pauschalsteuer von 2 Prozent wird direkt an die Minijobzentrale bezahlt. Damit ist der Arbeitnehmer seinen Pflichten als Bürger vollkommen gerecht geworden.
Lohnsteuerklasse 6 – wie hoch sind die Abzüge in Prozent?
Sie gaben einen Nebenjob, bei dem Sie in Lohnsteuerklasse 6 eingestuft sind? Nachdem die Lohnabzüge in Lohnsteuerklasse 6 sehr hoch sind, ist es für Sie sicherlich von großem Interesse, wie viel Abzüge in Prozent in Lohnsteuerklasse 6 von Ihrem Brutto-Gehalt abgezogen werden.
Wie hoch die Lohnabzüge in Prozent in Steuerklasse 6 sind, das kann relativ einfach berechnet werden. Um Ihnen die Berechnung der Abzüge in Prozent in Lohnsteuerklasse 6 zu verdeutlichen, im Folgendem ein Beispiel.
Beispiel: Lohnabzüge in Prozent Steuerklasse 6
Wir gehen im Beispiel zur Berechnung der Lohnabzüge von einem Bruttolohn von 1400 Euro und den folgenden Abzügen aus: Lohnsteuer 310,50 €, Solidaritätszuschlag 15,05 €, Kirchensteuer 24,63 €, Krankenversicherung 114,80 €, Pflegeversicherung 13,65 €, Rentenversicherung 137,20 € und Arbeitslosenversicherung 21,00 €.
Damit ergeben sich bei einem Bruttolohn von 1400 Euro in Steuerklasse 6 Lohnabzüge von insgesamt 600,08 Euro. Der Nettolohn beträgt damit 799,92 Euro.
Um nun die Abzüge in Prozent für Lohnsteuerklasse 6 zu berechnen, müssen Sie folgende Formel anwenden:
X = 100 / Bruttolohn * Summe der Abzüge nach Steuerklasse 6
In der logischen Folge lautet somit die Berechnung X = 100/1400 Euro * 799,92.
Das Ergebnis: Die Lohnabzüge in Prozent in Lohnsteuerklasse 6 belaufen sich auf in etwa 43%. „In etwa“ deshalb, weil es zum Beispiel sein kann, dass Sie aus der Kirche ausgetreten sind und somit keine Kirchensteuer zahlen müssen etc.
Wie die Berechnung zeigt, werden Ihnen in Steuerklasse 6 in etwa 43% Ihres Lohns abgezogen. Betrachtet man im Vergleich die Lohnabzüge in Prozent in Steuerklasse 1, dann würden Ihnen hier lediglich etwa 26% vom Lohn abgezogen.
Sie würden somit, wenn Sie 1400 Euro brutto verdienen und in Steuerklasse 1 eingestuft sind, ein um 17% höheres Nettogehalt erhalten.
In Zahlen ausgedrückt wären das ca. 237,28 Euro mehr. Wie Sie sehen, sind die Unterschiede tatsächlich immens.
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