Steuerklasse 4 bzw. Steuerklasse IV

Steuerklasse 4Die Steuerklassen werden entsprechend des jeweiligen Familienstandes eines Arbeitnehmers, der mehr als 450 Euro brutto monatlich verdient, zugeordnet.

Welche Personengruppe fällt in die Steuerklasse 4 und für wen lohnt sich diese Lohnsteuerklasse?

Für wen kommt Steuerklasse 4 in Frage?

Grundsätzlich können nur verheiratete Personen, die nicht dauernd getrennt leben, von den eventuellen Vorzügen einer Zuordnung zur Steuerklasse 4 profitieren.

Der Ehepartner muss hierbei zwingend ebenfalls die Steuerklasse 4 eingetragen haben. Eine Kombination von anderen Steuerklassen mit der Steuerklasse 4 ist nicht möglich.

Diese Steuerklasse lohnt sich vor allem dann, wenn die beiden Partner einer Ehegemeinschaft beide beschäftigt sind und in etwa den gleichen monatlichen Bruttoverdienst erhalten. Ist der Lohn jedoch auf der einen Seite signifikant höher, ist es allemal besser, die Kombination der Steuerklasse 3 mit der Lohnsteuerklasse 5 zu wählen.

Eine Zuordnung zur Steuerklasse 4 rentiert sich in aller Regel nur dann, wenn die Klasse für eine hauptberufliche Tätigkeit benutzt wird. Mit gewissen Einschränkungen in den einzelnen Bundesländern ist es auch eingetragenen Lebensgemeinschaften möglich, die Lohnsteuerklasse 4 bewilligt zu bekommen.

Auch gleichgeschlechtliche Ehepartner oder Lebensgemeinschaften sollten also die Steuerklasse 4 beantragen, wenn ihr Verdienst sich in etwa die Waage hält.

Ein großer Vorteil der gesetzlichen Reglung zu den Steuerklassen von Verheirateten liegt darin, dass ihnen die Möglichkeit gegeben ist, frei zu wählen, ihre Lohnsteuerklasse jederzeit zu ändern.

Sollten Sie mehrere Tätigkeiten ausüben, ist es ratsam, demjenigen Arbeitgeber, bei dem Sie am meisten verdienen, die Lohnsteuerklasse 4 anzugeben.

Steuerklasse 4 – die Freibeträge

Die Freibeträge in der Steuerklasse 4 gelten immer für beide Ehepartner, für beide Arbeitnehmer. So liegt der Grundfreibetrag, also der Jahresfreibetrag bei 8004 Euro.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist mit 1000 Euro angesetzt, der Kinderfreibetrag beträgt 3504 Euro im Jahr. Die Sonderausgabenpauschale wird mit 38 Euro festgesetzt. Der Kinderfreibetrag wird in diesem Modell halbiert, sodass letztlich ein Betrag von 7008 Euro, wie in den anderen betreffenden Steuerklassen auch, entsteht.

Selbstverständlich können die beiden mit Steuerklasse 4 veranschlagten Ehepartner dem Finanzamt gegenüber auch eine Vorsorgepauschale geltend machen.

Diese ist jeweils von dem erzielten Bruttoverdienst pro Monat abhängig. Alle anderen Abgaben, wie der Solidaritätszuschlag, fallweise die Kirchensteuer, Sozialabgaben, die Lohnsteuer, Pflege- und Rentenversicherung sowie Krankenversicherung und, Arbeitslosenversicherung sind wie in den anderen Steuerklassen auch abzugeben.

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