Steuerklasse 1 bzw. Steuerklasse I
Jede Person, die in der Bundesrepublik Deutschland mehr als 450 Euro monatlich verdient, wird von den Behörden einer gewissen Steuerklasse zugeordnet.
Wissen sollten Sie, dass die Einstufung in Steuerklasse 1 weder von der Art der ausgeübten Tätigkeit abhängt, noch vom Umfang des Bruttoverdienstes, der monatlich erwirtschaftet wird.
Wann wird man Sie also in Steuerklasse 1 einordnen?
Wer erhält die Steuerklasse 1?
Grundsätzlich wird man Sie dann in die Steuerklasse 1 einordnen, wenn Sie nicht verheiratet sind.
Ausschlaggebend für die Einstufung in Steuerklasse 1 ist also der Familienstand.
Dies trifft sowohl für Ledige, als auch für getrennt lebende, geschiedene und auch verwitwete Arbeitnehmer zu. Beim Tod des Ehepartners ist es dem Steuerpflichtigen möglich, im Jahr des Todes und auch den darauf folgenden zwölf Monaten die für Verheiratete geltende Steuerklasse 3 mit all ihren Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
Weiter finden sich in der Steuerklasse 1 ebenso Verheiratete, deren Ehepartner sich dauernd im Ausland aufhalten, dort leben.
Auch in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebende Personen werden nach dem Gesetz in Lohnsteuerklasse 1 veranlagt. Viele derartige Ehegemeinschaften aber wehrten sich erfolgreich vor örtlichen Finanzgerichten beziehungsweise dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und erhielten nahezu immer Recht.
So war es ihnen erlaubt, ebenfalls das sogenannte Ehegattensplitting anzuwenden, will heißen die Steuerklassenkombination 3 / 5 zu wählen.
Was ist steuerfrei in Steuerklasse 1?
In jeder Steuerklasse existieren unterschiedliche Freibeträge. Grundsätzlich sind alle im Monat erwirtschafteten Bruttoverdienste bis zur Höhe von 450 Euro steuerfrei.
In Steuerklasse 1 liegt der Grundfreibetrag zurzeit bei wenig mehr als 8000 Euro, der Sozialausgabenpauschbetrag bei 36 Euro, der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag bei 1000 Euro.
Jeder Arbeitnehmer hat weiterhin das Anrecht auf eine Vorsorgepauschale, die jeweils von der Höhe des monatlichen Bruttoeinkommens abhängig gemacht wird. Ein Kind des Steuerpflichtigen in Klasse 1 schlägt mit einem Freibetrag von etwas mehr als 7000 Euro zu Buche.
Steuerklasse 1 – die Abzüge
Die Abzüge vom Bruttogehalt sind grundsätzlich die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, fallweise die Kirchensteuer, Sozialabgaben und Krankenversicherung, Pflege- und Rentenversicherung sowie Arbeitslosenversicherung.
Der Unterschied in den jeweiligen Steuerklassen schlägt sich lediglich in den Freibeträgen nieder, die in der Klasse 1 wesentlich niedriger angesetzt sind, als in den anderen Steuerklassen. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer errechnen sich übrigens nicht aus dem Bruttoverdienst sondern in Prozenten aus der jeweils anfallenden Lohnsteuer.
Bei der Krankenversicherung zahlen die gesetzlich Versicherten 15,9 Prozent, während die Abgaben der privat Versicherten schwankend und meist erheblich höher sind. Diese Unterscheidung ist von Bedeutung, wenn Sie als privat Versicherter Ihr Nettogehalt berechnen möchten.
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