Die Berechnung der Lohnsteuer

Wer sich nicht um seine steuerlichen Belange kümmert, hat mit der Berechnung der Lohnsteuer überhaupt nichts zu tun.
Das macht der Arbeitgeber für ihn, beziehungsweise dessen Computer.
Und am Jahresende das Finanzamt. Jedenfalls dann, wenn der Steuerbürger eine Einkommensteuererklärung, früher Lohnsteuererklärung, abgibt.
Wann ist es eine Berechnung der Lohnsteuer angebracht?
Die eigene Berechnung der Lohnsteuer ist immer dann zweckmäßig, wenn der Arbeitnehmer einen neuen Job annehmen möchte und herausbekommen, was denn vom Bruttoverdienst genau übrig bleiben wird.
Dazu gibt es im Internet Lohnsteuertabellen, die von der Finanzverwaltung herausgegeben und jährlich angepasst werden.
Diese Lohnsteuertabellen sind sowohl monatlich als auch tageweise aufgesplittet.
Aber kaum noch jemand wird in diese, übrigens auch noch in gedruckter Form vorliegenden, Lohnsteuertabellen heute noch sehen.
Es gibt Computerprogramme zuhauf, die vom Bruttoverdienst auf den Nettoverdienst herunterrechnen und dabei auch noch die Sozialabgaben abziehen.
Die konkrete Berechnung der Lohnsteuer kann sich für Arbeitnehmer problematisch darstellen
Die konkrete Berechnung der eigenen Lohnsteuer kann für manche Arbeitnehmer dennoch problematisch werden.
Und zwar dann, wenn Sie mehrere Arbeitsverhältnisse auf mehrere Lohnsteuerkarten mit mehreren Lohnsteuerklassen haben.
Das erste Arbeitsverhältnis wird immer, je nach steuerlicher Situation des Arbeitnehmers, mit Lohnsteuerklassen 1 bis 5 eingetragen werden.
Für jedes weitere Arbeitsverhältnis ist automatisch die Lohnsteuerklasse 6 vorgesehen. Und hier beginnt die Problematik.
Bei Lohnsteuerklasse 6 erfolgt ein 50-prozentiger Lohnsteuerabzug. Die Hälfte der Kohle ist weg.
Das muss der Arbeitnehmer erst einmal verkraften. Hier fängt dann die Berechnung der Lohnsteuer an und es wird überprüft, ob sich dieser Job denn überhaupt noch lohnt.
Lieber Minijob statt Lohnsteuerklasse 6?!
Günstiger kann es durchaus sein, statt eines Beschäftigungsverhältnisses auf Lohnsteuerklasse 6 einen Minijob anzunehmen.
Bei diesem wird die Steuer pauschal abgezogen und deshalb nicht noch einmal bei der jährlichen Berechnung der Lohnsteuer durch das Finanzamt herangezogen.
Wer mehrere Mini-Jobs ausführt, bei dem werden die Einkommen zusammengerechnet.
Möglicherweise muss er dann, abhängig von der Höhe des Einkommens, doch noch Lohnsteuer zahlen. Das wird bei der jährlichen Einkommensteuererklärung ermittelt.
Mehr Geld aufgrund einer günstigeren Lohnsteuerklasse – ein Irrglaube
Viele Arbeitnehmer denken, dass sie mit günstigen Lohnsteuerklassen mehr Geld im Laufe des Jahres verdienen.
Und zwar deshalb, weil sie bei der richtigen Wahl monatlich mehr netto haben. Und dieser Trugschluss wird auch noch in in der bunten Presse verbreitet.
Dabei werden die monatlichen Einkommen für die Berechnung der Lohnsteuer am Jahresende zusammengezogen und darauf die Steuerlast ermittelt.
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