Was ist die Verpflegungspauschale und wer kann davon wie profitieren?

Die Verpflegungspauschale, auch Verpflegungskostenpauschale oder Verpflegungsmehraufwand genannt, ist für all jene Arbeitnehmer wichtig, die regelmäßig wechselnde Arbeitsstellen haben.
Oder die dienstlich Reisen müssen. Die Verpflegungspauschale soll aus steuerlicher Sicht gesehen die Nachteile ausgleichen, die ein Mensch hat, wenn er berufsbedingt auswärts essen muss.
Wozu dient die Verpflegungspauschale?
Jemand der jeden Tag in die gleiche Fabrik oder das gleiche Büro geht, kann sich von Zuhause seine Verpflegung mitnehmen.
Wer jedoch ständig woanders arbeiten muss, auf Reisen ist oder eben keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, der muss meist am Arbeitsort Verpflegung dazu kaufen. Dies soll durch die Verpflegungskostenpauschale ausgeglichen werden.
Die Verpflegungspauschale in der Einkommnsteuererklärung geltend machen
Die Verpflegungspauschale können Arbeitnehmer in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Chef bestätigt, dass der entsprechende Arbeitnehmer an soundsoviel Tagen im Jahr so und solange außer Haus tätig war.
Die Verpflegungspauschale und Selbständige bzw. Freiberufler
Freiberufler und Selbstständige können die Verpflegungspauschale adäquat anwenden. Wenn sie keine Belege für Kosten der Verpflegung am Aufenthaltsort haben, können sie die gesetzliche Verpflegungskostenpauschale ansetzen. Diese gilt dann eine Betriebsausgabe.
Die Höhe der Verpflegungspauschale
Entscheidend für die Höhe der Verpflegungspauschale ist die Dauer der Abwesenheit der Person von der Wohnung. Der Gesetzgeber bezieht sich hier ausdrücklich auf den Beginn der Reise von der Wohnung der Person, nicht auf den Arbeitsort.
Beträgt die berufsbedingte Abwesenheit mehr als 8 Stunden, wurden bis 2013 dafür 6 € Verpflegungskostenmehraufwand angesetzt. 12 € waren es bei einer Abwesenheit von mehr als 14 Stunden. Mehr als 24 Stunden brachten dem Arbeitnehmer/Unternehmer/Selbstständigen 24 € Steuerersparnis.
Die Vereinfachung der Verpflegungspauschale 2014
Seit 2014 gibt es eine Vereinfachung. 12 € erhält der Steuerzahler bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als 8 Stunden. 24 € für Abwesenheit länger als 24 Stunden. Die Stufe mit 14 Stunden ist entfallen. Durch diese Regelungen kommen Arbeitnehmer und Selbstständige in den Genuss höherer Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben.
Einschränkungen
Die anrechenbare Verpflegungspauschale ist jedoch nicht unbegrenzt einsetzbar. Übt jemand eine Einsatzwechseltätigkeit aus, muss er also auswärts seine Arbeit durchführen, gelten nur die ersten 3 Monate dieser Wechseltätigkeit für die Verpflegungspauschale.
Dann wird angenommen, dass der Einsatzort die regelmäßige Arbeitsstelle ist und es fallen keine Verpflegungskosten mehr an, die steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Im Übrigen gewähren viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern mit wechselndem Arbeitsort von sich aus einen Zuschuss. Dieser wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen und vermindert die Verpflegungskostenpauschale.
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