Wie hoch ist die Steuerfreigrenze?

Steuerfreigrenze
Steuerfreigrenze

In der Bundesrepublik Deutschland, wie im Prinzip überall auf dem Globus, wird Einkommen versteuert.

Wo also ein Gewinn gemacht wird, werden auch Abgaben fällig, die sich dann als Steuern niederschlagen.

Da jedoch eine Vielzahl von Personen, die nur mittelmäßig oder sehr wenig verdienen, von diesem Grundsatz in seiner strikten Durchführung negativ berührt wären, wurde vom Staat ein Steuerfreibetrag also eine Steuerfreigrenze eingeführt.

Die Steuerfreigrenze ist eng an das Existenzminimum gekoppelt

Wie sich bereits aus der Thematik ahnen lässt, ist der Steuerfreibetrag bzw. die Steuerfreigrenze eng mit dem Existenzminimum verknüpft, welches eine der Berechnungsgrundlagen für die Steuerfreigrenze ist.

So wird praktischerweise ein Mindesteinkommen festgelegt, will heißen, eine Steuerpflicht fällt erst an, wenn das Einkommen des Betroffenen das vom Staat festgelegte Mindesteinkommen überschreitet und so in die Abgabenpflicht fällt.

Sehr einfach gesagt, der jährliche Steuerfreibetrag ist mit der Einkommenssteuer verknüpft.

Die Summe an Einkommen, die seiner Höhe entspricht, wird behandelt, als sei sie nie vorhanden gewesen. Nur der Betrag, der diese Grenze überschreitet, wird steuerpflichtig.

Grundsätzlich drei Steuerfreibeträge

Nachdem im Leben eines Durchschnittsbürgers nicht nur lediglich die herkömmliche Brotarbeit Geld, Gewinn, also in der Regel ein steuerpflichtiges Einkommen generiert, gibt es für die unterschiedlichsten Situationen spezifische Freibeträge.

Hier sind vor allem drei Freibeträge zu nennen. Da wäre einmal der sogenannte „Grundfreibetrag“ in Höhe von 8.652 Euro pro Jahr, sodann der Kinderfreibetrag mit 7.248 Euro im Jahr und schließlich der Erbschaftssteuerfreibetrag von einer halben Million.

Weitere Freibeträge

Natürlich existieren noch weitere, spezifische Freibeträge. Hier sind zu nennen beispielsweise der Alters-Entlastungsbeitrag, die Übungsleiterpauschale oder der Sparer-Pauschbetrag.

Mit diesem letzten Pauschbetrag, können Sie 801 Euro pro Jahr aus einem Kapitalertrag erwirtschaften, zum Beispiel an der Börse.

Der Weg zur Steuerbefreiung

Der Steuerfreibetrag muss beantragt werden. Hierzu gibt es zwei verschieden Formulare, eines mit sechs Seiten, welches man ausfüllen muss, wenn man die Steuerbefreiung zum ersten Mal beantragt.

Das Folgebescheinigungsformular

Das Folgebescheinigungsformular hat lediglich zwei Seiten. Sie werden es ausfüllen, wenn Sie die Steuerermäßigung bereits einmal beantragt haben, aber auch in dem Fall, dass sich in Ihren Verhältnissen etwas ändert.

Ab dem Oktober 2015 gelten die in der elektronischen Lohnsteuerkarte ELSTAM eingetragenen Freibeträge im Übrigen für zwei Jahre.

Der Steuerfreibetrag bzw. die Steuerfreigrenze für 2015 wurde nachträglich erhöht. Das ist für viele Rentner nicht von Vorteil, weil sie dadurch in die Abgabenpflicht geraten.

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