Die Fahrtkosten in der Steuererklärung

Die alljährliche Pflicht zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung nervt viele steuerzahlende Bürger. Wer kann, vermeidet diese lästige Arbeit.
Dabei muss das eigentlich gar nicht so sein.
Wer im Laufe des Jahres bereits an die übliche Jahresendtätigkeit denkt, kann rechtzeitig alle Belege dafür sammeln. Sind sie erstmal an einem Ort vereint, ist das Sortieren und Auswählen schnell gemacht.
Noch einfacher geht es natürlich, wenn man für die ganze Sache einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt.
Für die Fahrtkosten in der Steuererklärung müssen alle Belege vorhanden sein
Wer sich dennoch dieser Aufgabe selbst widmen möchte, muss nicht nur Quittungen für Büromaterial, Briefmarken oder Passfotos sammeln. Er muss auch alle Belege zusammentragen, die nachweisen, was das eigene Auto gekostet hat.
Benzinkosten, Reparatur, Wartung, Autozubehör und Versicherungen des Autos. Das natürlich nur dann, wenn er für den Arbeitsweg ein Kraftfahrzeug benutzt. Ähnlich läuft das natürlich bei Motorrad oder Fahrrad. Werden öffentliche Verkehrsmittel benutzt, sind die Fahrkarten aufzuheben.
Es kann sich jedoch herausstellen, dass die ganze Sammelei nicht notwendig ist. Denn für den Nachweis der Fahrtkosten ist nicht immer ein Einzelnachweis erforderlich (Fahrkarten) und auch nicht für den Nachweis der Kfz Kosten (Pendlerpauschale).
Die Fahrtkostenpauschale bzw. Pendlerpauschale in der Steuererklärung
Wer mit dem eigenen Auto zur Arbeit fährt, kann zweckmäßigerweise bei Ansatz der Fahrtkosten bei der Steuererklärung die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. 0,30 € pro Kilometer für die einfache Strecke erkennt der Fiskus hierbei an.
Obwohl die Benzinpreise stetig gestiegen sind, ist hier in den letzten Jahren keine Änderung vorgenommen wurden.
Aus diesem Grunde ist es auch möglich, die tatsächlichen Kosten pro Kilometer anzusetzen, die dann allerdings, siehe oben, nachgewiesen werden müssen.
Wer ein Auto noch nicht länger als 5 Jahre in seinem Besitz, also die Abschreibung des Fahrzeugs noch nicht aufgebraucht hat, sollte die tatsächlichen Kosten pro Kilometer wnigstens probehalber einmal ermitteln.
In der Steuererklärung zählen nur die Kilometer
Für den Ansatz der Fahrtkosten in der Steuererklärung zählen nur die Kilometer, nicht die tatsächlichen Kosten.
Die Eingabe der Anzahl der gearbeiteten Tage zusammen mit der Entfernung zur Arbeit im Steuerformular genügt.
Es ist auch völlig egal, ob das Fahrrad, das Auto oder der ÖPNV genutzt werden. Das Finanzamt rechnet nur die Kilometer mal Arbeitstage.
Tipp: Lassen Sie sich einen Werbungskostenfreibetrag eintragen
Wer längere Strecken zur Arbeit fährt, sollte sich einen diesbezüglichen Werbungskostenfreibetrag in der elektronischen Lohnsteuerkarte vom Finanzamt eintragen lassen.
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