Persönlicher Steuersatz: Was ist das?

Selbstverständlich ist jeder Bürger, der in der Bundesrepublik Deutschland ein Einkommen hat, das heißt steuerpflichtig ist, ein Individuum, auf das die Finanzbehörde sehr flexibel und einfühlsam reagiert, im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorlagen.
Das Persönlichkeitsbild, welches sich das Finanzamt zusammenstellt, dient in allererster Linie dazu, den persönlichen Steuersatz des Betroffenen zu ermitteln.
Um den persönlichen Steuersatz zu ermitteln, sind vor allem Daten über das momentane und das zukünftige Einkommen wichtig, genauso aber die Angaben, die zu Freibeträgen führen, die zu einer Einordnung in eine andere Tarifzone führen könnten etc.
Persönlicher Steuersatz: die Ursprünge
Die Einkommensteuer hat diverse Namen. So fungiert sie unter anderem als Kapitalertragssteuer, als Bauabzugssteuer oder Aufsichtsratssteuer und selbstverständlich als Lohnsteuer.
Diese personalisierte Besteuerung, sprich der persönliche Steuersatz, hat ihre Anfänge im dunklen Mittelalter, damals noch eine Art Kirchensteuer, der „decimae personales“, der Personalzehnte.
Der Kopfschoß im 7. Jahrhundert eine Variante. Eine erste, tatsächliche Einkommenssteuer erhob Ostpreußen von 1811 bis 1813.
Die von dem preußischen Fürst Karl August von Hardenberg eingeführte „Klassensteuer“ ist der Vorläufer der modernen Einkommensteuer.
Wem gehörts?
Das war natürlich immer eine große Streitfrage, konkret in Deutschland zwischen Bund und Ländern. Das Verfassungsänderungsgesetz von 1955 klärte diese Frage.
So fiel die Steuer als Gemeinschaftssteuer an Bund und Länder nach Artikel 106 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Eine weitere Veränderung trat im August 1974 ein, als eine Änderung des Sonderausgabenabzuges in Kraft trat. Der heutige linear-progressive Tarif wurde erst im Jahre 1990 vorgeschrieben, bis dahin gab es den in graphischen Darstellungen zu erkennenden „Mittelstandsbauch.
Die Erhöhung des Grundfreibetrages zum Existenzminimum, eine an sich logische Geschichte, passierte erst 1996. Das Einkommensteuerrecht lebt von diversen Prinzipien.
Da sind die Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit, das Nettoprinzip, das Prinzip der gestaffelten Steuerbeiträge, das Periodizitätsprinzip, das Welteinkommensprinzip für sogenannte „Steuerinländer“ – also jeden, der in Deutschland steuerpflichtig ist.
Rechtliche Grundlagen des „persönlichen Steuersatzes“
Die Einkommensteuer beruft sich auf das Einkommensteuergesetz EstG aus dem Oktober des Jahres 1934 sowie die Einkommens-Durchführungsverordnung aus 1955.
Natürlich existieren noch viele andere Steuergesetze, beispielsweise das Umwandlungssteuergesetz aus 1994 oder auch das Außensteuergesetz von 1972, auch ihnen sind Regelungen zur Besteuerung von Einkommen zueigen.
Im Dezember des Jahres 2005 ergänzte die Bundesregierung, einer einheitlichen Anwendung des Einkommenssteuergesetzes wegen, die Rechtsgrundlagen um die sogenannten „Einkommenssteuerrichtlinien“.
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