Kindergeld Freibetrag – gemeint ist der Kinderfreibetrag

Die steuerliche Förderung von Familien und Kindern ist in Deutschland mit einem hohen Stellenwert versehen.
Sie ist eine der vielfältigen Maßnahmen des Staates, damit das deutsche Volk nicht ausstirbt. Denn es ist leider so, dass das Großziehen von Kindern für Eltern nicht nur eine Freude, sondern auch eine große finanzielle Belastung ist.
Irgendwelche schlauen Sozialwissenschaftler haben vor Jahren einmal ausgerechnet, dass ein Kind bis zur Vollendung seiner 1. Lehre die Eltern und den Staat etwa eine halbe Million Euro kosten kann.
Es gibt keinen Kindergeldfreibetrag, sondern nur einen Kinderfreibetrag
Um den Eltern die finanzielle Belastung etwas zu erleichtern, gibt es in Deutschland schon seit Jahrzehnten den Kinderfreibetrag.
Anmerkung: Nicht selten wird hierbei fälschlicherweise nach Kindergeld Freibetrag gesucht. Einen Kindergeld Freibetrag gibt es nicht, gemeint ist hier stets der Kinderfreibetrag.
Der Kinderfreibetrag erklärt
Wie der Name es schon sagt, ist es ein Freibetrag auf Einkünfte, der dann gewährt wird, wenn Kinder vorhanden sind. Neben dem Kinderfreibetrag gibt es das Kindergeld.
Beide werden bei der Erstellung des Einkommensteuerbescheides vom Finanzamt automatisch so miteinander verrechnet, dass für den Steuerzahler das günstigste Ergebnis herauskommt.
Auf jedem Einkommenssteuerbescheid, bei dem Kinder berücksichtigt sind, ist das Ergebnis dieser Rechnung für den Steuerzahler erkennbar dargelegt.
Überschlägig kann man sagen, dass für Menschen mit geringerem Einkommen das ausgezahlte Kindergeld günstiger ist. Denn der Kinderfreibetrag wirkt sich erst bei höheren Einkommen günstiger aus.
Der Kinderfreibetrag wird jährlich angepasst
Der Kinderfreibetrag wird jährlich der Inflation und den höheren Lebenshaltungskosten angepasst. Im Jahre 1983 eingeführt und mit 432 DM eher marginal, waren es im Jahr 2000 schon 9936 DM respektive 5080 €.
2010 gab es bereits 7008 €. Mit dem Kinderfreibetrag und dem Kindergeld werden insbesondere Belastungen für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung der Kinder abgefangen.
Leben Eltern getrennt oder sind sie steuerlich getrennt veranlagt, erhält jeder der Elternteile einen halben Kinderfreibetrag. Dieser wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen und somit bei jeder monatlichen Gehaltszahlung berücksichtigt.
Übertragung des Kinderfreibetrags
Es ist in seltenen Fällen auch möglich, den Freibetrag des anderen Ehepartners auf sich selbst übertragen zu lassen. Früher war das durch einfache Erklärung der Steuerpflichtigen möglich.
Heute sind nur noch wenige, gesetzlich genau festgelegte Sachverhalte dafür zu berücksichtigen.
Zum Beispiel dann, wenn der zahlende Ehepartner seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Haben Ehepaare die Lohnsteuerklassenkombination 3/5 gewählt, erhält der Partner mit der Lohnsteuerklasse 3 den vollen Freibetrag für das Kind, der andere keinen.
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