Fahrtkosten absetzen: was Sie wissen müssen

Was dem sin Uhl, ist dem anderen sin Nachtigall.
Auf den Bereich des Steuerrechts angewendet, hat dieser volkstümliche Spruch auch seine Berechtigung.
Wenn die Großen, ob Privatpersonen oder Unternehmen, in großem Umfang Steuern hinterziehen, versucht der Kleine, bei der jährlichen Einkommensteuererklärung zu mogeln.
Bei den Steuern zu mogeln, das hat sich zum Volkssport entwickelt
Beides zusammen ist ein Volkssport in Deutschland geworden. Mit dem Ergebnis, dass Bund, Kommunen und Länder immer klamm sind.
Wobei die Steuerhinterziehung von Großen und Kleinen nicht unbedingt die Ursache dieser finanziellen Kalamität des Gemeinwesens ist.
Die Steuermogelei ist möglich, weil viele Ausgaben steuermindernd geltent gemacht werden können
Die kleinen Schummeleien werden möglich, weil der Staat mit der Gesetzgebung versucht, möglichst viele soziale Aspekte zu beeinflussen.
So können beispielsweise viele Ausgaben, die ein Arbeitnehmer bezahlen muss, um überhaupt arbeiten zu können, steuermindernd geltend gemacht werden.
Die Werbungskosten
Diese als Werbungskosten bezeichneten Aufwendungen sind bis zu 1000 € im Jahr in die Lohnsteuertabellen bereits eingearbeitet.
Erst, wenn höhere Werbungskosten im Jahr anfallen, wirken sich diese steuermindernd aus.
Pendler können Fahrtkosten steuermindernd geltend gemacht werden
Für Pendler fallen regelmäßig hohe Kosten für die Fahrt zur Arbeit an. Diese Kosten, sprich die Pendlerpauschale, kann der Steuerzahler bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Fahrkosten absetzen: wie geht das?
Dabei ist es ganz einfach, die Fahrtkosten von der Steuer abzusetzen. Jedenfalls dann, wenn es sich um den Arbeitsweg handelt.
Wobei der Staat nur den einfachen Weg zur Arbeit berechnet und diesen mit 0,30 € pro Kilometer anerkennt. Daraus ergibt sich: Wer mehr als 14 km täglich zur Arbeit fährt, hat bereits die 1000 € Werbungskostenpauschale überschritten.
In das Steuerformular wird lediglich eingetragen, an wie vielen Tagen der Arbeitnehmer wie viele Kilometer gefahren ist.
Wobei es nicht unbedingt der kürzeste Weg sein muss, es kann auch der schnellste sein. Hat das Finanzamt Zweifel, kann ist das Führen eines Fahrtenbuches anweisen.
Die 0,30 € pro gefahrenen Kilometer für einen Pkw sind jedoch nicht in Stein gemeißelt.
Wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass sein Pkw eine höhere Kostenpauschale hat, kann er diese beim Finanzamt angeben.
Man muss nicht zwingend mit dem Auto fahren, um Fahrtkosten abzusetzen
Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer mit dem Auto fährt, um die Fahrtkosten absetzen zu können.
Die 0,30 € pro Kilometer gelten auch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Der Arbeitnehmer muss nicht unbedingt im Besitz eines Autos sein. Auch ein geliehenes Auto ist für den Arbeitsweg und dessen Anrechnung möglich.
Online Steuerberatung Fahrtkosten absetzen
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