Die Anlage Weinbau in der Steuererklärung
Für Einkünfte aus Landwirtschaft, also auch aus dem Weinbau, ist die Anlage L der Einkommensteuererklärung zuständig. Das gilt aber nur für selbstständig tätige Landwirte, die buchführungspflichtig sind. Deren Haupterwerb Landwirtschaft oder Weinbau ist.
Für alle anderen Winzer, die neben dieser Tätigkeit noch weitere Beschäftigungen haben oder die nicht buchführungspflichtig sind, ist die Anlage Weinbau zuständig.
Was muss in der Anlage Weinbau aufgeführt werden?
Hier muss der Weinbauer genau aufführen, welcher Art sein Weinbaubetrieb ist. Der muss die selbst bewirtschaftete Fläche nennen, unterschieden nach bestockt und unbestockt.
Des Weiteren erfordert das Ausfüllen der Anlage Weinbau die Angabe, welche Flächen im 1., 2. und 3. Jahr bewirtschaftet sind.
Zudem ist die gesamte Ertragsfläche anzugeben. Die Anlage Weinbau erfordert genaue Angaben vom Winzer, welche Mengen an Trauben, Maische, Flaschenwein und Fasswein produziert wurden.
Einnahmen aus Selbstvermarktung, Lieferung an Endverkäufer und Wiederverkäufer
Damit noch nicht genug. Der Winzer muss hier ebenso vermerken, welche Einnahmen er aus der Selbstvermarktung, der Lieferung an Endverbraucher und Wiederverkäufer erzielt hat.
Auch das reicht dem Finanzamt noch nicht. Die Einnahmen aus einer Straußwirtschaft einschließlich der dort ausgegebenen Speisen sowie zugekauften Getränke will das Finanzamt genauso wissen.
Die Betriebsausgaben
Das Finanzamt interessiert sich mittels der Anlage Weinbau auch für die Betriebsausgaben. Einschließlich der Vorsteuer. So werden die Bebauungskosten, Kosten der Düngung und des Pflanzenschutzes in die Anlage eingetragen.
Betriebsmittel für landwirtschaftliche Fahrzeuge
Auch die Betriebsmittel für landwirtschaftliche Fahrzeuge gehören dazu. Selbstredend gehören zu den Betriebsausgaben, die mittels der Anlage Weinbau steuermindernd abgesetzt werden können, die Sachversicherungen, Beiträge für die Berufsgenossenschaft und Beiträge für sonstige berufsbedingte Versicherungen.
Zu guter Letzt ist die Umsatzsteuer für angeschaffte Anlagegüter in die Anlage Weinbau aufzunehmen
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