Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

Anlage UJegliche Art von Einkünften muss in Deutschland versteuert werden.

Das verlangt nicht nur der Gesetzgeber, das verlangt auch die Gerechtigkeit.

Wer regelmäßige Unterhaltsleistungen erhält, muss diese auch versteuern. Dafür verwendet er die Anlage SO.

Die Person, die Unterhalt LEISTET, hat dies in der Anlage U einzutragen

Derjenige, der den Unterhalt zahlt, trägt diesen in der Anlage U ein. Eine Versteuerung dieser Leistungen ist deshalb notwendig, weil der Zahlende der Unterhaltsleistungen diese Leistungen steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen kann.

Die Anlage U gilt nur für Unterhalt an einen Ehegatten

Wobei es hier nur um den Unterhalt des Ehegatten geht, nicht um die Alimente für Kinder. Alimente für Kinder sind steuerlich nicht relevant, sie sind, steuerlich gesehen, Hobby.

Realsplitting

Damit dieses als Realsplitting bezeichnete Verfahren funktioniert, ist es erforderlich, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen diesem Verfahren schriftlich zustimmt.

Stimmt er nicht zu, muss keine Anlage U ausgefüllt werden. Der Leistende dieser Unterhaltszahlungen kann dann unter Umständen diese als außergewöhnliche Belastungen in seiner Steuererklärung geltend machen.

Anlage U und Anlage Unterhalt: die Unterschiede

Von der Anlage U ist deutlich die Anlage Unterhalt zu unterscheiden. Die Anlage Unterhalt erfasst sämtliche Zahlungen, die an bedürftige Personen gehen.

Das können Eltern oder Kinder seien, deren Bedürftigkeit amtlich festgestellt wurde. Die hier aufgeführten Summen können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Geltendmachung als Sonderausgaben

Die in der Anlage U eingetragenen Unterhaltsleistungen können bis zu einer Höhe von 13.805 € im Jahr als Sonderausgaben vom Leistenden geltend gemacht werden.

Hinzu kommen noch eventuelle Beträge, die der Unterhalt leistende an die Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers zu zahlen hatte. Der Empfänger des Unterhalts kann diese Beiträge wiederum als eigene Vorsorgeaufwendungen in seiner Steuererklärung angeben.

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-> Kostenloser Download Anlage U 2014

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