Anlage S für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Jegliche Einkünfte müssen in Deutschland versteuert werden. Sowohl Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit als auch aus selbstständiger Arbeit.
Die Anlage S ist für letztere Einkünfte vorgesehen. Sie muss von Freiberuflern und Selbstständigen ausgefüllt werden.
Zur Ermittlung kann sowohl eine Einnahme-Überschuss Rechnung genutzt werden als auch eine doppelte Buchführung
Wobei es keine Rolle spielt, ob die Ermittlung der Höhe der selbstständigen Einkünfte mit einer einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung erfolgt oder mit doppelter Buchführung. In die Anlage S werden nur die Ergebnisse eingetragen.
Wie unterscheiden sich die Angaben in Anlage S von den gewerblichen Einkpnften?
Die Einkünfte, die in die Anlage S eingetragen werden, unterscheiden sich von gewerblichen Einkünften dadurch, dass auf sie keine Gewerbesteuer erhoben wird.
Was tun, wenn man Einkünfte sowohl aus selbständiger als auch aus nicht-selbständiger Arbeit bezieht?
Wer sowohl Einkünfte aus unselbstständiger und aus selbstständiger Arbeit bezieht, muss sowohl die Anlage N als auch die Anlage S ausfüllen.
Genauso ist der Steuerbürger zur Angabe über Art und Umfang seiner selbstständigen Einkünfte verpflichtet, wenn er diese nur nebenberuflich ausführt.
So kann etwa ein angestellter Dozent nebenbei Vorträge halten und dafür ein Honorar erhalten. Dieses Honorar muss er in die Anlage S eintragen.
Gewinne aus Beteiligung müssen in Anlage S angegeben werden
Auch Gewinne aus Beteiligungen, laut gesonderter Feststellung (zum Beispiel GbR) oder aus Gemeinschaften gehören in die Anlage S. Was viele nicht wissen ist die Tatsache, dass Aufwandsentschädigungen jeglicher Art ebenfalls in der Anlage S erscheinen müssen.
Viele dieser Aufwandsentschädigungen sind teilweise steuerbefreit. Dennoch müssen sie hier eingetragen werden. Das betrifft insbesondere Übungsleiter, ehrenamtliche Vorstände von Vereinen usw.
Um es ganz klar zu sagen: Mitglieder von Vorständen ehrenamtlicher Vereine müssen eine Anlage S ausfüllen, wenn sie auch nur einen einzigen Euro Aufwandsentschädigung erhalten.
Leider ist das viel zu wenigen Vorständen der Vereine in Deutschland bekannt.
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