Anlage L für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Jede Berufsgruppe, die anders besteuert wird eine andere, muss die Besteuerungsgrundlagen in einer Anlage zur Einkommensteuererklärung besonders aufführen.
Die Anlage L ist für Einkünfte aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Tierzucht sowie Tierhaltung vorgesehen.
Auch die Binnenfischer, Fischzüchter, Imker und auch die Wanderschäfer müssen solche Anlage befüllen. Selbst die Winzer und Gartenbauer kommen nicht umhin, die Anlage L zu verwenden.
Nur kleine Unternehmen müssen Anlage L ausfüllen
Diese Verpflichtung zur Verwendung der Anlage L betrifft jedoch nur kleine Unternehmen. Größere Landwirtschaftsbetriebe oder Unternehmen der Forstwirtschaft werden wie Gewerbetreibende behandelt und müssen daher anstelle der Anlage L die Anlage G ausfüllen.
Die Anlage L muss präzise ausgefüllt werden
Normalerweise müssen die kleinen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft lediglich eine Einnahme-Überschussrechnung durchführen. Dennoch sind sie bei der Ausfüllung der Anlage L auf genaueste Eintragungen angewiesen.
So müssen die Angaben zu Tierhaltung und Flächennutzung sehr ausführlich sein. Die Anlage L verlangt die Angabe, welche Flächen genau wofür genutzt werden.
Nutzungsrechte müssen dargelegt werden
Zudem müssen die auf diesen Flächen ausgeübten Nutzungsrechte dargelegt werden. Bei Tierhaltung muss aufgeschlüsselt sein, welche Tierarten und in welcher Menge vorhanden sind.
Der Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erhält jede Person einen steuerlichen Freibetrag von 670 €. Dieser Freibetrag wird nur dann gewährt, wenn das übrige Einkommen nicht über 30700 € liegt.
Bei Ehepaaren wird dieser Betrag verdoppelt das bedeutet, dass etwa bei einem Einkommen aus Landwirtschaft von 2000 € nur 1330 € versteuert werden müssen.
Verdient ein Steuerpflichtiger beispielsweise 28.000 € aus einer anderen Einkunftsart und 3000 € aus Forstwirtschaft, so muss er die vollen 31.000 € versteuern.
Denn das Einkommen liegt über der Grenze, bei der der landwirtschaftliche Freibetrag gewährt wird.
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