Die Anlage Kind in der Steuererklärung
In der Anlage Kind werden dem Finanzamt alle für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern erforderlichen Informationen mitgeteilt.
Neben Namen und Anschrift, auch ausländische Anschrift, ist hier insbesondere das Kindschaftsverhältnis wesentlich.
Handelt es sich um ein leibliches oder adoptiertes Kind oder ein Stiefkind. Die Übertragung eines Freibetrages, die mit der Anlage K beantragt werden muss, wird hier eingetragen.
Was ist bei einem volljährigen Kind zu beachten
Bei einem volljährigen Kind werden in die Anlage Kind die Einnahmen eingetragen. Wichtig sind auch die Angaben zum Ausbildungsfreibetrag.
Der wichtige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird hier ebenfalls beantragt (im Unterschied zur Anlage K, in der die Übertragung dieses Entlastungsbeitrages auf etwa die Großeltern beantragt wird).
Eventuell vorhandenes Schulgeld sowie Kinderbetreuungskosten gehören ebenso in die Anlage Kind.
Für jedes Kind muss eine eigene Anlage Kind ausgefüllt werden
Selbstverständlich muss für jedes vorhandene Kind eine eigene Anlage Kind ausgefüllt werden. Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung (Ausbildungsfreibetrag) setzt voraus, dass das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält.
Wie verhält es sich die Anlage Kind bei einer Scheidung?
Dieser Freibetrag wird grundsätzlich hälftig aufgeteilt, wenn die Eltern des Kindes geschieden, getrennt lebend oder nicht verheiratet sind. Eine andere Aufteilung ist möglich, wenn dies in der Anlage Kind besonders beantragt wird.
Der Entlastungsfreibetrag
Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende soll die zusätzlichen Aufwendungen, die damit verbunden sind, ein wenig mildern. Seine Höhe wird jährlich angepasst.
Wichtig: Achten Sie auf die Kinderbetreuungskosten
Besonderes Augenmerk sollte der Steuerbürger bei der Ausfüllung der Anlage Kind auf die Kinderbetreuungskosten legen. Im Gegensatz zu früheren Regelungen sind die Kinderbetreuungskosten nunmehr unabhängig von persönlichen Voraussetzungen der Eltern absetzbar.
Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Behinderung der Eltern spielen keine Rolle mehr dabei. Alle Eltern können 2/3 der Kinderbetreuungskosten bis zu einer Höhe von 4000 € pro Kind als Sonderausgaben absetzen. Das gilt, bis das Kind 14 Jahre ist.
Ist das Kind behindert, gibt es keine zeitliche Begrenzung.
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