Was ist die Anlage AUS ausländische Einkünfte?

Anlage AUS ausländische EinkünfteEine der vielen Anlagen zur Einkommensteuererklärung ist die Anlage AUS. Sie dient dazu, ergänzende Angaben zu machen, wenn der Steuerbürger im Ausland Einkünfte erzielt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit dem betreffenden Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht.

Die Eintragungen in dieser Anlage setzen voraus, dass die eigentlichen Einkünfte bereits in den Anlagen KAP, Anlage SO, Anlage L oder Anlage V erklärt sind. Im Ausland erzielter Arbeitslohn hingegen ist, wenn dieser im Inland steuerfrei ist, in die Anlage N einzutragen.

Welche Eintragungen müssen in der Anlage AUS ausländische Einkünfte genau gemacht werden?

Die Eintragung in die Anlage AUS erfordert, dass dort alle Länder eingetragen werden, in denen Einkünfte erzielt wurden. Wer ausländische Kapitalerträge erzielt, kann darauf auch Werbungskosten geltend machen. Diese ausländischen Kapitalerträge werden nach deutschem Steuerrecht besteuert. Im Ausland erheben die Banken keine Abschlagsteuer auf die dort erzielten Zinsen.

Das bedeutet, dass diese Zinsen in der eigenen Steuererklärung des Steuerbürgers eingetragen werden müssen. Wer dies „vergisst“, ist ein Steuerbetrüger. Die Steuer zu betrügen ist strafbar. Die aktuellen Zeitungsmeldungen über prominente Steuerbetrüger zeigen das.

Im Ausland wird möglicherweise auf die Zinsen von Kapital eine Quellensteuer erhoben. Diese muss ebenfalls erklärt werden und wird mit der inländischen Abgeltungssteuer verrechnet.

Andere Kapitaleinkünfte

Andere als Kapitaleinkünfte, zum Beispiel Arbeitseinkommen, unterliegen einer Besteuerung im Ausland. Entsprechend dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen wird die ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Dies kann jedoch durch die Formulierungen im Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden.

Der Höchstbetrag der Steueranrechnung

Es gibt einen Höchstbetrag der Steueranrechnung, der von Staat zu Staat unterschiedlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag ein Pauschalbetrag zur Versteuerung ausländischer Einkünfte gewährt werden.

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