Der Zweitjob: welche Steuerklasse gilt und welche Steuern fallen an?

Zweitjob Steuern
Zweitjob Steuern

Viele Menschen sind heutzutage genötigt, eine zweite Tätigkeit aufzunehmen. Sie können mit dem, was sie in ihrem Hauptjob verdienen, ihre Familie nicht ernähren.

Dieser Trend, wie so vieles aus den USA herübergeschwappt, nimmt immer mehr zu. Die sogenannten prekären Arbeitsverhältnisse haben seit den schröderschen Sozialreformen immer mehr zugenommen.

Der Zweitjob: die Steuerklasse muss unbedingt beachtet werden!

Wer ein zusätzliches Arbeitsverhältnis aufnehmen muss, sollte sehr sorgfältig den steuerlichen Status dieser Tätigkeit beachten.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine zweite Tätigkeit durchzuführen, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden.

Der klassische Zweitjob ist die Arbeit auf Lohnsteuerkarte. Die erste Tätigkeit wird mit einer Lohnsteuerklasse eingestuft, die der sozialen Situation des Arbeitnehmers entspricht.

Steuerklasse 6 für den Zweitjob

Das zweite Arbeitsverhältnis hingegen bekommt immer die Steuerklasse 6. Die Steuerklasse 6 ist die Steuerklasse, die die höchsten Abzüge an Lohnsteuer aufweist, nämlich 50 %.

Das sollte jeder Arbeitnehmer bedenken, bevor er eine solche Verpflichtung eingeht. Die Hälfte des verdienten Geldes geht an den Staat!

Steuerklasse 6? Halb so schlimm

Allerdings hört sich das schlimmer an, als es ist. Jeder, der eine Tätigkeit in Lohnsteuerklasse 6 ausübt, wird vom Finanzamt aufgefordert, im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Im Rahmen dieser Einkommenssteuererklärung wird das gesamte Einkommen eines Jahres addiert und darauf die Lohnsteuer ermittelt.

Je nach Höhe des Jahreseinkommens kann es geschehen, dass der Arbeitnehmer zuviel gezahlte Lohnsteuer zurück erhält. Oder, wenn das gesamte Einkommen unterhalb der Lohnsteuerfreigrenze von derzeit etwa 8300 € liegt, er die gesamte Lohnsteuer wiederbekommt.

Ein Minijob als Zweitjob

Seit der Regierung Schröder und ihren Hartz-Reformen kann der Arbeitnehmer auch als Minijobber einen Nebenjob ausüben. Diese Form der Minibeschäftigung hat seitdem dramatische Ausmaße erreicht.

Wer einen Arbeitsvertrag als Minijobber hat, muss überhaupt keine Lohnsteuer für diesen Job zahlen. Demzufolge hat er für diesen Zweitjob auch keine Steuerklasse. Dennoch fallen dafür Steuern an.

Die Minijobzentrale

Ein Minijob muss durch den Arbeitgeber der Minijobzentrale bei der Knappschaft gemeldet werden.

Von dieser erhält der Arbeitgeber dann eine Mitteilung, welche Summe er an die Minijobzentrale für seinen Minijobber zahlen muss.

Für Steuer und Sozialabgaben leistet der Arbeitgeber pauschal 22 % des Lohns des Minijobers an die Minijobzentrale. Diese kümmert sich dann um die Weiterleitung an die entsprechenden Empfänger.

Wegen dieser Regelung zählt das Einkommen aus einem solchen Minijob bei der Berechnung der jährlichen Lohnsteuer nicht mit.

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