Zweitjob Steuer – was muss beachtet werden

Zweitjob Steuer
Zweitjob Steuer – was Sie wissen müssen

Steuern zahlen müssen wir alle. Von jedem Einkommen, egal ob erarbeitet oder durch Kapitaleinkünfte erzielt, möchte der Staat seinen Anteil haben.

Das Geld benötigt er auch, denn schließlich hat er eine unüberschaubare Anzahl von Aufgaben im Sinne der Gemeinschaft zu bewältigen.

Obwohl, die Aufgaben werden nicht mehr, das benötigte Geld hingegen schon.

Deshalb ist der Staat auch sehr erfinderisch dabei, Steuern zu erheben und einzutreiben.

Die Steuererhebung unterscheidet sich

Die Erhebung der Steuer unterscheidet sich jedoch, je nach Art der Arbeit oder der Kapitaleinkünfte, erheblich. So müssen beispielsweise Angestellte jeden Monat ihre Lohnsteuer zahlen. Sie wird unaufgefordert direkt vom Konto des Arbeitgebers an das Finanzamt überwiesen.

Selbstständige hingegen müssen ihre Steuerschuld selbst ermitteln, das Finanzamt teilt ihnen dann mit, wieviel sie monatlich oder vierteljährlich berappen müssen. Bei Kapitalerträgen wiederum führen die Banken die Abgeltungssteuer direkt ans Finanzamt ab.

Welche Steuern fallen beim Zweitjob an?

Bei den Steuern Zweitjob sieht die Sache jedoch ganz anders aus. Hier hängt die Besteuerung, auch die Bezahlung der Sozialkosten wie Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung usw., sehr von der gesetzlichen Grundlage des Jobs ab.

Ein Zweitjob auf Lohnsteuerkarte wird genau wie der eines Erstjobs behandelt.

Der Arbeitgeber ermittelt die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer und überweist sie ans Finanzamt.

Die Steuerklasse 6 gilt für den Zeitjob

Im Unterschied zum ersten Job wird der Zweitjob auf Lohnsteuerkarte grundsätzlich in Der Lohnsteuerklasse für Zweitjobs, nämlich Lohnsteuerklasse 6 eingeordnet. Das bedeutet, dass hier immer 50 % des Bruttoeinkommens an den Staat abgeführt werden müssen.

Hinzu kommen noch die Sozialabgaben zu den Lohnabzügen. So kann es ganz locker passieren, dass ein Arbeitnehmer, der auf Lohnsteuerklasse 6 arbeitet, 70 % seines Bruttolohnes abführen muss.

Steuern, wenn der Zweitjob ein Minijob ist

Anders ist das jedoch bei einem Zweitjob als Minijob. Beim Minijob müssen prinzipiell auch Steuern und Sozialabgaben bezahlt werden. Aber nicht vom Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber muss einen Minijobber bei der Minijobzentrale der Knappschaft anmelden. An diese führt er 22 % des Bruttolohnes für diesen Minijob pauschal ab. Damit sind alle Steuern und Sozialabgaben (mit Ausnahme der Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers) beglichen.

Der Zweitjob ist ein Minijob – dann gilt brutto gleich netto

Der Arbeitnehmer muss sich also um nichts kümmern. Und er kann sicher sein: Was vertraglich vereinbart ist, erhält er auch brutto gleich netto auf die Hand.

Allerdings gibt es bei den Arbeitgebern auch schwarze Schafe, die die 22 % pauschale Steuer ungefragt die Arbeitnehmer bezahlen lassen.

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