Welche Steuern und Lohnabzüge werden vom Gehalt abgezogen?

Steuern ArbeitnehmerSo mancher Berufseinsteiger steht verwundert vor seiner ersten Gehaltsabrechnung. Und auch Arbeitnehmer, die sich bisher noch nie die Zeit genommen haben, sich mit dem Thema Steuern und Brutto-/Nettolohn auseinanderzusetzen,  sind in den meisten Fällen leicht überfordert, wenn sie sich endlich mal die Zeit nehmen, den Gehaltszettel zu studieren.

Das vermeintliche Chaos an Zahlen wirkt auf den Durchschnittsbürger nicht nur verwirrend und abschreckend, sondern auch komplett kryptisch.

Doch sich als Arbeitnehmer mit dem Thema Steuern und Lohnabzüge auseinanderzusetzen, kann sich lohnen. Mit ein wenig Know-how lässt sich so an mancher Stelle Geld vom Finanzamt zurückholen, bzw. es können Steuer- oder Lohnabzüge eingespart werden.

Im Folgenden werden wir versuchen, das Thema Steuern für Arbeitnehmer und Lohnabzüge zu erhellen. Im unteren Bereich der Seite finden Sie Verlinkungen zu themenrelevanten Artikeln, die Ihnen dabei helfen werden, sich tiefer in die Thematik Steuern Arbeitnehmer / Lohnabzüge einzuarbeiten und so letztendlich mehr Netto vom Bruttogehalt zu erlangen.

Brutto / Netto – was heißt das eigentlich?

Unter Bruttolohn versteht man das Einkommen, das Sie von Ihrem Arbeitgeber vor dem Abzug der diversen Lohnabzüge erhalten. Vom Bruttolohn abgezogen werden zunächst Steuern, sprich die Lohnsteuer und die Kirchensteuer.

Ebenfalls wird von Ihrem Bruttolohn der Solidaritätszuschlag abgeführt und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Vom Bruttolohn werden des Weiteren diverse Versicherungen subtrahiert wie die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Ein weiterer Posten, der von Ihrem Bruttolohn abgezogen werden kann, ist eine betriebliche Altersvorsorge oder vermögenswirksame Leistungen. Werden eben diese Beiträge von Ihrem Bruttoeinkommen abgezogen, dann werden sie durch den Staat durch Sozialabgabenbefreiung bzw. Steuerbefreiung gefördert.

Wurden alle Steuern und Versicherungen sowie vermögenswirksame Leistungen bzw. betriebliche Altersvorsorge abgezogen, erhalten Sie Ihren Nettolohn. Der Nettolohn ist letztendlich das, was Ihnen auf Ihr Konto überwiesen wird.

Tipp: Wenn Sie Ihren Nettolohn berechnen wollen, z.B. weil eine Gehaltserhöhung ansteht, dann sollten Sie unseren kostenlosen Netto Gehalt Rechner nutzen.

Überblick über die Steuern für Arbeitnehmer und der weiteren Lohnabzüge

Lohnsteuer

Grundlegend für die Berechnung des Abzugs Lohnsteuer ist Ihre Lohnsteuerklasse bzw. Steuerklasse. Ihre Steuerklasse bestimmt, wie viel Ihnen als Lohnsteuer von Ihrem Bruttogehalt abgezogen wird.

Die Lohnsteuer ist dabei erst ab einem gewissen Einkommen fällig. Die Höhe schwankt und richtet sich danach, in welcher der sechs Steuerklassen Sie eingeordnet sind.

Interessant ist für Sie die Lohnsteuer deshalb, weil Sie bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen Teil der Lohnsteuer vom Finanzamt zurückerhalten können. Um eine Rückzahlung der Lohnsteuer zu erwirken, müssen Sie eine Steuererklärung machen und einreichen. Im Rahmen der Steuererklärung können dann bestimmte Ausgaben geltend gemacht werden wie Werbungskosten, oder Sonderausgaben.

Da der Irrglaube weit verbreitet ist, dass Werbungskosten irgendetwas mit Werbung zu tun hätten, eine kurze Anmerkung: Unter Werbungskosten fallen alle Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsplatz stehen. Also z.B. Benzinkosten. Diese können im Rahmen der Pendlerpauschale steuerlich geltend gemacht werden.

Unter Sonderausgaben sind zum Beispiel bestimmte Versicherungen zu verstehen. Allerdings können Werbungskosten und Sonderausgaben nur bis zu einem bestimmten Betrag steuerlich geltend gemacht werden.

Kirchensteuer

Gehören Sie einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft an – in Deutschland sind dies die katholische oder evangelische Kirche – dann wird von Ihrem Bruttogehalt automatisch die Kirchensteuer abgezogen. Die Kirchensteuer beträgt 9%. Einzige Ausnahme stellen Bayern und Baden-Württemberg dar. Hier beläuft sich die Kirchensteuer auf 8%. -> Berechnen Sie die Kirchensteuer kostenlos mit unserem Kirchensteuer Rechner

Die Bemessungsgrundlagen der zu zahlenden Kirchensteuer entnimmt Ihr Arbeitgeber den Angaben der ElStAM. ElStAM, das sind die elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale, haben seit 1. 1.2013 die herkömmliche Lohnsteuerkarte aus Papier abgelöst.

Ihr Arbeitgeber kann Ihre ELStAM nunmehr elektronisch abrufen und die angegebenen Daten bei der Gehaltsabrechnung einsetzen. Bei der Berechnung der Kirchensteuer dient Ihre Lohnsteuer als Basis abzüglich etwaiger Kinderfreibeträge.

Solidaritätszuschlag

Ebenfalls vom Bruttogehalt abgezogen wird der Solidaritätszuschlag. Bekannt ist der Solidaritätszuschlag auch unter der Kurzform Soli. Der Solidaritätszuschlag wird ebenfalls basierend auf der Lohnsteuer berechnet. Er beläuft sich auf 5%.

Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sind die Steuern, die vom Bruttogehalt abgezogen werden.

Kommen wir nun zu den Versicherungen. Sie machen einen weiteren großen Teil der Abzüge aus. Wichtig ist es zu wissen, dass die Versicherungen gesetzlich vorgeschrieben sind.

Arbeitnehmer entkommen also diesen Zahlungen nicht. Die Kosten für die jeweiligen Versicherungen werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

Krankenversicherung

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland muss krankenversichert sein. Die Krankenversicherung wird basierend auf dem Beitragssatz, der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse, berechnet.

Die Beiträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie folgt aufgeteilt: Allgemeiner einheitlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung 2014: 15,50%
Arbeitnehmeranteil 2014: 8,20%
Arbeitgeberanteil 2014:: 7,30%

Allgemeiner einheitlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung 2015: 14,60%
Arbeitnehmeranteil 2014: 7,30%
Arbeitgeberanteil 2014:: 7,30%

Pflegeversicherung

Wird ein Arbeitnehmer zum Pflegefall, dann fällt dies nicht in die Zuständigkeit der Krankenversicherung, sondern der Pflegeversicherung. Aus diesem Grund müssen Arbeitnehmer ergänzend zur Krankenversicherung auch einen Beitrag in die Pflegeversicherung einzahlen.

Auch der Beitrag zur Pflegeversicherung wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

Für 2014 gilt für den Beitrag zur Pflegeversicherung folgendes: Insgesamt sind 2,05% zu zahlen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen zu gleichen Teilen jeweils 1,025%.

Eine Ausnahme bildet Sachsen. Hier erfolgt eine Aufteilung der Beiträge für die Pflegeversicherung 2014 wie folgt: Insgesamt beläuft sich der Satz der Pflegeversicherung für 2014 auf 2,05%, davon zahlt 1,525% der Arbeitnehmer und 0,525% der Arbeitgeber.

Änderung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung (1.1.2015)

Ab dem 1.1.2015 gilt ein höherer Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Dieser wurde um 0,3 Prozentpunkte angehoben. Eine weitere Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte erfolgt, wenn die zweite Stude der Pflegereform in Kraft tritt.

Rentenversicherung

Die Rentenversicherung dient zur Altersabsicherung. Sie als Arbeitnehmer, zahlen dabei die Rente für die Personen, die heute bereits in Rente sind. Dabei übernimmt die Rentenversicherung nicht nur die Kosten für die allgemeine Altersrente.

Die Rentenversicherung kommt auch auf, wenn eine Berufsunfähigkeit eintritt oder im Falle des Todes in Form der Witwenrente.

Auch die Rentenversicherung wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Für 2014 beträgt der Prozentsatz der Rentenversicherung 18,90%. Der Arbeitnehmeranteil liegt dabei bei 9,45%, der Arbeitgeberanteil bei 9,45%.

Für 2015 beträgt der Prozentsatz der Rentenversicherung 18,70%. Der Arbeitnehmeranteil liegt dabei bei 9,35%, der Arbeitgeberanteil bei 9,35%.

Arbeitslosenversicherung

Ebenfalls vom Bruttogehalt abgezogen wird die Arbeitslosenversicherung. Ausgenommen von der Zahlung der Arbeitslosenversicherung sind Soldaten und Beamte.

Auch für Mini-Jobber (Verdienst weniger als 450 Euro) entfällt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beläuft sich 2014 auf 3%. Der Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil liegen bei jeweils 1,50%.

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beläuft sich 2015 wie auch in 2014 auf 3%. Der Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil liegen bei jeweils 1,50%.

Lohnabzüge bei Auszubildenden

Die Lohnabzüge bei Auszubildenden hängen von der Höhe des Brutto-Gehalts ab. Die Lohnabzüge setzen sich aus der Lohnsteuer und den Beträgen zur Sozialversicherung zusammen.

Auch Kirchensteuer wird als Lohnabzug gegebenenfalls fällig. Die Beiträge zur Sozialversicherung setzen sich zusammen aus den Beiträgen zur Pflegeversicherung und Krankenversicherung.

Ebenfalls fallen in diesen Bereich der Lohnabzüge die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.

Lohnsteuer zählt bei den meisten Azubis nicht zu den Lohnabzügen

Lohnsteuer zählt erst zu den Lohnabzügen, die Azubis zahlen müssen, wenn eine Grenze von in etwa 850 Euro Brutto überschritten wird.

Nachdem die meisten Azubis deutlich weniger verdienen, müssen sich die meisten, gerade in den erste Jahren der Ausbildung, keine Gedanken über Lohnsteuerabzüge machen.

Müssen Auszubildende Immer Sozialabgaben zahlen?

Doch müssen nicht grundsätzlich alle Auszubildende Sozialabgaben zahlen. Liegt der Lohn unter 325 Euro oder sogar noch darunter, dann werden die Sozialabgaben komplett vom Arbeitgeber übernommen.

In diesem Fall ist der Lohn Brutto gleich Netto. Liegt der Lohn jedoch über 325 Euro, dann werden die Sozialabgaben 50% zu 50% zwischen Arbeitnehmer und Azubi aufgeteilt.

Die gesamten Lohnabzüge sind dann bei insgesamt ca. 20% vom Brutto-Gehalt anzusetzen.

Die Krankenkassenbeiträge in der Ausbildung

Und auch die Krankenkassenbeiträge zählen zu den Sozialabgaben. Zunächst: eine Krankenversicherung ist für Auszubildende Pflicht.

Auszubildende müssen sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Als Beispiele anzuführen sind hier die DAK, AOK oder auch die Techniker Krankenkasse. Bei den gesetzlichen Krankenkassen sind dabei mehr als 90% der Leistungen gleich, doch unterscheiden sich die Beitragssätze.

Auszubildende können somit die Höhe der Sozialabgaben, also die Lohnabzüge, reduzieren, wen Sie Krankenkassenbeiträge vergleichen und sich für eine günstige gesetzliche Krankenversicherung für Azubis entscheiden.

Wissen sollten Sie, dass es Azubis im Regelfall nicht möglich ist, sich privat versichern zu lassen. Allerdings können private Zusatzversicherungen abgeschlossen werden.

Holen Sie sich Ihr Geld zurück!





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